Kurzzusammenfassung:
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Preisangaben für Photovoltaik-Produkte grundsätzlich als Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer erfolgen müssen. Die Anwendung von „0 % MwSt.“ nach § 12 Abs. 3 UStG rechtfertigt keine verkürzte Preiswerbung, wenn die Steuervergünstigung nicht automatisch für jeden Käufer gilt. Die Klägerin wurde durch Rechtsanwalt Alexander Hufendiek vertreten. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 26.03.2026 (Az. I ZR 187/25) zurückgewiesen.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war eine Werbung für Batteriespeicher auf Google Shopping. Dort wurde ein Preis angezeigt, der bereits die auf 0 % reduzierte Umsatzsteuer berücksichtigte, ohne dass dies für den Nutzer klar erkennbar war.
Das Problem: Nutzer erwarten bei Preisangaben im Onlinehandel grundsätzlich einen Endpreis inklusive Umsatzsteuer.
Wird stattdessen ein Preis genannt, der nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotenzial.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2023 – 6 W 28/23 (Volltext auf Hessenrecht)
⚖️ Entscheidung von OLG Frankfurt und BGH
Das OLG Frankfurt hat sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren klargestellt, dass Preisangaben vollständig und transparent sein müssen.
- Der Gesamtpreis umfasst immer die Umsatzsteuer.
- Preisangaben müssen vollständig und transparent sein.
- Werbung darf nicht irreführend sein.
Entscheidend ist: Die geschäftliche Entscheidung beginnt bereits bei der Werbung und nicht erst beim Kauf.
Die Rechtslage ist inzwischen abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 26.03.2026 (Az. I ZR 187/25) zurückgewiesen.
Kernaussage der Entscheidungen
Preis ist Preis – und muss vollständig, transparent und sofort verständlich sein.
Die 0 %-Regelung nach § 12 Abs. 3 UStG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Deshalb ist eine Werbung unzulässig, die den Eindruck erweckt, ein Preis gelte allgemein, obwohl er tatsächlich nur unter Bedingungen gilt.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Preisangaben müssen bereits in der Werbung korrekt sein.
- Hinweise auf spätere Seiten reichen nicht aus.
- Google Shopping und Vergleichsportale sind besonders riskant.
- Platzmangel ist keine Rechtfertigung.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass eine Plattform nicht genutzt werden darf, wenn sie keine rechtmäßige Darstellung der Preisangaben ermöglicht.
Wenn eine Plattform keine rechtmäßige Darstellung ermöglicht, darf sie nicht genutzt werden.
Einschätzung vom Anwalt
Die Entscheidungen sind konsequent und stärken die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit.
Für Unternehmen bedeutet das: Die steuerliche Begünstigung ist kein Freibrief für vereinfachte oder verkürzte Preisangaben. Wer hier Fehler macht, riskiert Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.
Die Klägerin wurde in den Verfahren vor dem LG Gießen und dem OLG Frankfurt durch Rechtsanwalt Alexander Hufendiek vertreten.
⚠️ Typische Fehler
- „0 % MwSt.“ ohne klare Voraussetzungen.
- Nettopreise ohne Hinweis.
- Informationen erst im Shop.
- Blindes Vertrauen in Plattformen.
Fazit
Auch bei steuerlichen Sonderregelungen gilt: Preisangaben müssen vollständig und transparent sein.
Unternehmen sollten ihre Werbung dringend überprüfen, insbesondere im Bereich Photovoltaik und E-Commerce.
❓ Häufige Fragen
Ist Werbung mit 0 % MwSt. erlaubt?
Ja, aber nur dann, wenn sie vollständig und korrekt dargestellt wird.
Reicht ein Hinweis auf der Produktseite?
Nein. Die Information muss bereits in der Werbung enthalten sein.
Warum ist Google Shopping problematisch?
Dort werden häufig verkürzte Preisangaben verwendet, die rechtlich unzulässig sein können.
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