Filesharing: Speicherung von IP-Adresse

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) AZ: 12 U 16/13 musste sich mit der Fragestellung beschäftigen, ob ein Telekommunikationsanbieter die Daten eines Anschlussinhabers löschen muss, ob eine Herausgabe der Daten an einen Urheber rechtmäßig war und ob weitergehende Auskunftsansprüche bestehen. Weiterlesen

Amtsgericht Bochum weist Filesharing Klage ab

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil (nicht rechtskräftig) vom 11.06.2015 (AZ: 63 C 335/14) eine urheberrechtliche Klage auf Schadensersatz wegen sog. Filesharings abgewiesen.
Wir haben den Beklagten vertreten. Weiterlesen

Abmahnung der in-trading Handelsgesellschaft mbH


  1. Abmahnung an Online Händler: Die in-trading Handelsgesellschaft mbH aus Bad Segeberg versendet derzeit durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Prasse und Kollegen Abmahnungen an Online Händler aufgrund von Urheberrechtsverletzungen wegen angeblicher unberechtigter Nutzung von Lichtbildern und Produkttexten aus. Weiterlesen

Bundesgerichtshof zur PKW-ENVKV

Innerhalb der letzten Jahre wurden Autohäuser bzw. der gesamte Autohandel von Verbraucherschutzverbänden sowie von dem Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“  wegen unzulässiger Werbung abgemahnt. Vorgeworfen wurde den werbenden Autohäusern, dass beispielsweise bei der Bewerbung von Neuwagen, die erforderlichen Angaben zu den CO2-Emissionen fehlten. Weiterlesen

Nintendo Adapterkarten – Etappensieg unserer Mandanten vor dem BGH!

Bundesgerichtshof zu Nintendo Adapterkarten
Es könnte ein Sieg für die Homebrew-Software-Szene und sämtliche freie Publisher sein! Für unsere Mandanten war es jedenfalls ein langer und steiniger Weg bis zum Bundesgerichtshof(BGH).

Leider kostete dieser Kampf zwei Geschäftsleuten aus Dortmund die Existenz und 18 Mitarbeitern den Job. Die von uns vertretenen Mandanten unterhielten eine Elektronikfirma, die mitunter auch Adapterkarten für Nintendo-Videospielkonsolen vertrieb. Mit Hilfe dieser Karten war es möglich, Homebrew-Software u. a. auf dem Nintendo DS zu nutzen. Insgesamt, so hatte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek/ ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft (unstreitig!) im Verfahrensverlauf vorgetragen, verhinderte Nintendo mit seinem System, dass über 2.000 unabhängig entwickelte Spiele und Anwendungen nutzbar gemacht wurden. Das System diente somit nicht nur dem Kopierschutz, sondern verhinderte auch den Einsatz von Drittsoftware, die Nintendo nicht autorisiert hatte.

Besonders prekär: Die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter wurden neben ihrer GmbH auch persönlich in einem Folgeverfahren zu 1.000.000,- EUR Schadensersatz verurteilt. Dies ist weitestgehend unbekannt. Auch dieses Verfahren läuft noch und wird durch uns betreut.

Nun könnte sich eine Wende abzeichnen, denn mit Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II – hat der BGH das Verfahren an das OLG München zur weiteren Tatsachenfeststellung und Neuentscheidung zurückverwiesen. Grundlage für diese Entscheidung, zu der es bislang nur eine Presseerklärung existiert, dürfte das EuGH Urteil. v. 23.1.2014 – Az.: C‑355/12 – Nintendo ./. PC-Box Srl u. a. gewesen sein, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in dem von uns geführten Verfahren zugrunde lag. Der EuGH vermisste in dem vom Tribunale di Milano vorgelegten Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, zum einen im Hinblick auf den von Nintendo behaupteten Zweck des Kopierschutzes, und zum anderen im Hinblick auf die Zahl der legalen Anwendungsmöglichkeiten sog. Mod-Chips oder Adapter-Karten.
Hierzu haben wir sehr ausführlich im Verfahrensverlauf vorgetragen. Leider in München, wo man die Adapter-Karten lediglich als „Raubkopie-Adapter“ sehen wollte, ohne Erfolg.

Nunmehr wird das OLG München zu prüfen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise durch Nintendos Kopierschutzsystem beschränkt werden. Zudem – so der BGH – sei durch die bislang getroffenen Feststellungen auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die insolvente Firma und unsere Mandanten als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten auf Unterlassung haften. Auch den Schadensersatzanspruch will der BGH auf der Grundlage der Feststellungen des OLG München nicht bejahen.

Damit wird der Fall vor dem OLG München noch einmal für unsere Mandantschaft neu aufgerollt und entscheidende Tatsachen, die wir von Anfang an zur Entlastung unserer Mandanten in das Verfahren eingebracht haben, müssen nunmehr endlich Gehör finden und entsprechend den BGH Vorgaben geprüft werden.

Für Auskünfte und Rückfragen zum Verfahrensgang und Stand steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Hufendiek gerne zur Verfügung. Das BGH Verfahren wurde durch RA am Bundesgerichtshof Rinkler betreut.

Siehe auch: BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II 

Filesharing in Wohngemeinschaft – AG Bochum zur Haftung

Das Amtsgericht Bochum erteilt mit Urteil vom 16.04.2014 urheberrechtlichen Filesharing Abmahnungen eine Abfuhr.

Das Amtsgericht Bochum entschied, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht haftet, wenn Dritte in einer Wohngemeinschaft berechtigterweise Zugang zum Internet hatten und der urheberrechtliche Verstoß durch diese Personen stattgefunden haben kann.

Das Gericht führt dazu aus:

„Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.

Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.
Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.
Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.
Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.“

Derzeit weisen Gerichte immer wieder Klagen wegen angeblicher Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing zurück. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend fortsetzt.

Streaming Urteil des AG Potsdam [Update]

Wie wir bereits berichteten erging in einem von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahren ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen „The Archive AG“.

Nun liegen die Urteilsgründe vor, das Urteil des AG Potsdam AZ: 20 C 423/13 ist hier abrufbar.  Urteil AG Potsdam AZ: 20 C 423/13

Das Gericht musste aufgrund der Säumnis der Firma „The Archive AG“ den Vortrag des Klägers als zugestanden unterstellen, trotzdem nahm das AG Potsdam noch zur Rechtslage beim sog. Streaming Stellung.

Streaming und der Nachweis einer Sicherungskopie

Das AG Potsdam ist der Auffassung, dass Streaming als zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44 a Nr. 2 UrhG einzuordnen ist, solange der Rechteinhaber nicht nachweist, dass der Streaming Konsument eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte speichert.

Update zu Redtubeverfahren: AG Potsdam erlässt Versäumnisurteil

Ende des letzten Jahres hat die Firma „The Archive AG“ aus der Schweiz massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ausgesprochen. Die Hintergründe hat Kai Biermann von zeit.de in vielen Artikeln dargestellt.

Für einige Mandanten hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek exemplarisch Feststellungsklagen erhoben, um die Rechtslage beim sog. Streaming zu klären.

Über eine dieser Klagen sollte heute vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden, nachdem sich die Firma „The Archive AG “ durch ihre prozessbevollmächtigte Kanzlei Urmann schriftlich umfangreich verteidigt hatte.

Die Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte, Kanzlei Urmann, erschienen zu dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, obwohl der Termin bereits mehrfach auf Wunsch der Kanzlei Urmann verschoben wurde.

Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass die Abmahnung unberechtigt war. Aufgrund der Abwesenheit der Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte erließ das Gericht ein sog. Versäumnisurteil, wonach vorerst feststeht, dass der Firma „The Archive AG“ kein Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch zusteht. Zudem muss die Firma „The Archive AG“ die Kosten des Verfahrens tragen.

 

Streaming Abmahnungen Redtube: LG Köln gibt Beschwerde statt

Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren auf unsere Beschwerde hin festgestellt, dass der Auskunftsbeschluss zugunsten der The Archive AG rechtswidrig war. (Beschluss LG Köln AZ: 214 O 184-13)

Durch diesen Auskunftsbeschluss war das Unternehmen The Archive AG in der Lage, die IP-Adressdaten der Anschlussinhaber über die jeweiligen Provider herauszufinden.

Dies ist keine Überaschung, da bereits andere Kammern des LG Köln ebenfalls auf Beschwerden hin Entscheidungen zugunsten der abgemahnten Internet-Anschlussinhaber erließen.

LG Köln: Urheberbenennung bei Pixelio Bildern

Richtige Urheberbenennungen bei Pixelio Bildern:

Kollege Rechtsanwalt Niklas Plutte berichtet heute über ein Urteil des LG Köln.

In dieser Entscheidung verlangt das LG Köln, dass die Urheberbezeichnung am jeweiligen Bild selbst zu erfolgen hat. Dies ist nur möglich, wenn die Urheberbenennung in der Bild-URL erfolgt.

Die Entscheidung des LG Köln führt zur Verunsicherung vieler Webseitenbetreiber. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der zweiten Instanz bestand hat. Abwegig ist die Entscheidung nicht unbedingt, wie Kollegin Diercks erläutert.

Ungeachtet der materiellen Rechtsfrage dürfte eine solche Entscheidung nicht im einstweiligen Rechtsschutz ergehen.

Das Gericht führt dazu aus:

„Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs. 2 i.V.m. 936 ZPO liegt vor.

Die Dringlichkeit ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde. Dieser Verstoß wurde durch den Verfügungskläger erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2013 geltend gemacht. Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.“

Es reicht dem Gericht offenbar, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nicht lange zugewartet hat, bis der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und knüpft lediglich an ein Zeitmoment an. Diese übliche Vorgehensweise (siehe auch OLG Köln AZ: 6 U 193/08) wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.

§ 935 ZPO fordert:

„Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

Um diese Vorausetzung zu erfüllen, bedarf es zumindest einiger Zeilen Vortrag des Urhebers.

Verfasser: Alexander Hufendiek