Haftung für eingebundene RSS Feeds
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass den Betreiber einer Webseite, der einen RSS Feed einbindet, eine Haftung für Rechtsverletzungen (in diesem Feed) erst ab Kenntnisnahme trifft.
Die Leitsätze des Bundesgerichthofes lauten wie folgt:
„-Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
-Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“