BGH: Titelschutz der App wetter.de
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Name einer App Schutz grundsätzlich genießen kann.
Dabei handelt es sich um Werktitelschutz, einen Schutz, der über das Markenrecht gewährleistet wird.
§ 5 MarkenG lautet:
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Die Klägerin in dem Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof betreibt unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.
Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App.
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst grundsätzlich fest, dass es einen Werktitelschutz für Apps gibt.
Aber:
Aus Sicht des BGH komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu.
Denn:
Die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, ist glatt beschreibend.
Praxishinweis:
(Gerade Start-Up)Unternehmen ist zu raten, eine Namenrecherche durchzuführen bevor die App in den Appstore gegeben wird und dadurch fremde Titel und Marken verletzen kann.
Der Werktitelschutz ersetzt ersetzt zudem nicht den Markenschutz. Insoweit sollte flankierend eine Markenanmeldung für die Software vorgenommen werden.
Bei der Namenswahl einer App sollte bedacht werden, dass rein beschreibende Namen wie wetter.de für Wetterinformationen nicht schutzfähig ist. Weder als Titelschutz noch als Markenschutz.