Bundeskartellamt: Bußgeld wegen Preisabsprachen beim Vertrieb von Satfinder

Das Bundeskartellamt hat im August 2012 gegen zwei Online-Händler Geldbußen in jeweils vierstelliger Höhe wegen der Absprache von Preisen für den Verkauf sogenannter Satfinder über eBay verhängt.

In dem Fallbericht des Bundeskartellamtes heißt es weiter:

„Die beteiligten Unternehmen verkaufen online u.a. bei eBay Satfinder der Marke „Satlink“.

Satfinder sind tragbare elektronische Geräte, die zur präzisen Ausrichtung von Satellitenschüsseln auf Kommunikationssatelliten in einem geostationären Orbit verwendet werden. Mit Satfindern lassen sich somit Empfangsschüsseln präzise auf den Empfang von Signalen ausrichten.

Die beiden Händler waren im Oktober und November 2011 dazu übergegangen, die von ihnen auf eBay von Verbrauchern geforderten Preise für bestimmte Typen von Satfindern zu vereinheitlichen. Konkret nahm ein Händler über das Member2Member-Nachrichtensystem von eBay Kontakt zu anderen Händlern auf und schlug vor, die Preise für Satfinder zu erhöhen. Gleichzeitig drohte er, die Preise zu reduzieren für den Fall, dass sich die anderen Händler auf die Preiserhöhung nicht einließen. Einer der aufgeforderten Händler informierte das
Bundeskartellamt.

In sachlicher Hinsicht ist der Markt für Online-Handel mit Satfindern betroffen. Umfasst sind sowohl der Absatz über Online-Shops oder Verkaufsplattformen wie eBay als auch der Absatz über Elektronik-Einzelhändler.

Die räumliche Abgrenzung hat aufgrund der Klammerwirkung des bundesweit verfügbaren Online-Handels deutschlandweit zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das deutschsprachige EUAusland ebenfalls einzubeziehen. Ein Einkauf bei ausländischen Händlern stellt aufgrund der Sprachbarriere für die Mehrzahl der Abnehmer keine Bezugsalternative dar.

Das Verhalten der beteiligten Händler stellt gem. § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 GWB, §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1, 20 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar (nach § 1 GWB verbotene Preisabsprache). Preisabsprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, sind zu unterbinden und zu sanktionieren. Das Verhalten desjenigen Händlers, der für den Fall der Nichtbefolgung seines Vorschlags zur Preisabsprache mit Preissenkungen gedroht hatte, stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 GWB, §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1, 20 OWiG dar (nach § 21 Abs. 2 GWB verbotene Nachteilsandrohung).

Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement)
abgeschlossen. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig.“