EuGH zur Verwendung von fremden Markenzeichen als Metatags

Der Euopäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verwendung von Markenzeichen als Meta-Tags auch eine irreführende Werbung darstellt (EuGH AZ: C‑657/11).

In dem entschiedenen Fall verwendete der Beklagte in seinen Meta-Tags fremde Markenzeichen. Die Parteien stritten darum, ob ein solches Handeln als irreführende Werbung eingestuft werden kann, was der EuGH nun in seiner obigen Entscheidung bejahte.

In der Entscheidung heißt es:

53  Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

54      Die Nutzung solcher Tags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers.

55      Was speziell die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Metatags betrifft, steht fest, dass, wenn ein Internetnutzer die Wörter „Best Laser Sorter“ in die Suchmaschine „www.google.be“ eingab, diese als zweites Suchergebnis nach der Website von BEST auf die Website von Visys verwies.

56      In den meisten Fällen will der Internetnutzer jedoch, wenn er die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingibt, Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden. Wenn nun in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angeboten werden, kann der Internetnutzer somit diese Links als Angebot einer Alternative zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites führen, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, Slg. 2010, I‑2417, Randnr. 68). Dies ist erst recht der Fall, wenn sich die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens unter den ersten Suchergebnissen in der Nähe der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der auf den Handelsnamen dieses Unternehmens oder auf die Bezeichnung eines seiner Produkte verweist.

57      Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.

58      Entgegen dem Vorbringen von Herrn Peelaers und Visys ist hierbei die Tatsache, dass diese Metatags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empfänger nicht dieser Internetnutzer, sondern die Suchmaschine ist, nicht von Belang. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach den genannten Bestimmungen der Begriff Werbung ausdrücklich jede Form von Kommunikation umfasst, also auch Formen indirekter Kommunikation mit einschließt – erst recht, wenn diese das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflussen und damit einen Mitbewerber beeinträchtigen können, auf dessen Namen oder Produkte die Metatags anspielen.

59      Es besteht außerdem kein Zweifel, dass eine solche Nutzung von Metatags insofern eine Werbestrategie darstellt, als sie den Internetnutzer dazu bewegen soll, die Website des Nutzers zu besuchen und sich für dessen Produkte oder Dienstleistungen zu interessieren.

60      Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.