Patentgericht zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht AZ: 24 W (pat) 505/12 (BPatG) Ausführungen zu den Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke Stellung genommen.
In der Entscheidung führ das BPatG aus:

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Widersprechende auf die von der Markeninhaberin erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke deren rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft machen konnte, § 43 Abs. 1 MarkenG.

Der Vortrag der Widersprechenden genügte dem Gericht nicht:

Denn die vorgelegten, an insgesamt acht inländische Adressaten gerichteten 20 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von ca. 712 €, genügen vom Umfang auch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Bejahung einer rechtserhaltenden Benutzung nicht.

Praxishinweis:
Bevor ein Widerpsruchsverfahren gegen eine Marke eingeleitet wird, sollte der Markeninhaber prüfen, ob er die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke nachweisen kann.