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BGH: Kosten der Gewährleistung bei B2B Geschäften

Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dieser entscheiden, dass im Fall der Gewährleistung der Verkäufer die Kosten des Ein- und Ausbaus nicht tragen muss, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt.

Die Auslegung der deutschen Gewährleistungsvorschriften gilt danach nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

In der Pressmitteilung des BGH heißt es dazu:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.“