LG Bamberg: Online Händler muss Anfragen von Verbrauchern schnell beantworten können
Wie der Shopbetreiber-Blog meldet, hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass der Online Händler im sog. Impressum einen Kommunikationsweg angeben muss, auf welchem Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können.
Wie das Gericht auf die Minutenanzahl kommt, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
Praxistipp für Online Händler
Soweit Sie als Online Händler keine Telefonnummer im Impressum angeben, so sollten Sie nach der Rechtsprechung zumindest ein Webformular zur schnellen Kontaktaufnahme vorhalten.