OLG Frankfurt verbietet bestimmte Werbeaussagen zu e-Zigaretten
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil AZ: 6 U 244/12 bestimmte Werbeaussagen zu e-Zigaretten verboten.So hat das OLG Frankfurt die Werbeaussagen:
- „Aber das ohne die Bildung der unzähligen chemischen Verbindungen und krebserregenden Stoffe, die das Verbrennen des Tabaks beim „normalen“ Rauchen mit sich bringt. …“,
- „Sauberer Dampf – Bei A entstehen keine toxischen Verbindungen durch die Verbrennung von Tabak“,
- „Mit A geben sie ihrem Körper die Chance, sich wieder zu regenerieren. Wenn sie auf A umsteigen, gönnen sie ihrer Lunge eine Verschnaufpause“,
- „Eine saubere Sache: Verdampfung statt Verbrennung“,
- „Dann werden sie schnell verstehen, warum elektrisches Rauchen die Lungen schont.“,
- „Die elektrische Zigarette ist vielmehr eine saubere Alternative zur herkömmlichen Zigarette mit vielen, vielen offensichtlichen Vorzügen. Der sicherlich größte Vorteil ist, dass statt Rauch aromatischer Dampf eingeatmet wird. Purer Genuss. Denn die vielen schädlichen Verbrennungsstoffe, die im Tabakrauch enthalten sind, suchen sie bei der elektrischen Alternative ebenso vergeblich wie den Teer“
Das OLG Frankfurt führt dazu aus:
Unter diesen Umständen kann der Beklagten zwar nicht untersagt werden, in ihrer Werbung auf die gesundheitlichen Vorteile von „A“ gegenüber herkömmlichen Tabak-Zigaretten hinzuweisen. Andererseits ist jedoch anerkannt, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Mit den Anforderungen von § 5 UWG unvereinbar ist es daher, wenn durch Werbeaussagen für „A“ der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis sei gesundheitlich unbedenklich. Denn solange dies – wie ausgeführt – wissenschaftlich nicht gesichert ist, wird der Verkehr durch die uneingeschränkte Inanspruchnahme einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit bereits deshalb in relevanter Weise irregeführt, weil er bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen von der bestehenden wissenschaftlichen Absicherung ausgeht.
Für zulässig erachtet das OLG Frankfurt die Aussagen:
- „Wenn sie schon rauchen, dann wenigstens elektrische Zigarette und damit ohne die schädlichen Verbindungen und Stoffe, die bei der Verbrennung von Tabak entstehen“,
- „Auf Tabakverbrennung wird bei der elektrischen Zigarette komplett verzichtet. Und damit entfallen alle giftigen Stoffe, die bei einer herkömmlichen Zigarette durch die Verbrennung des Tabaks entstehen …“,
- „Warum auf Genuss verzichten, wenn dabei sogar weniger Schadstoffe in den Körper gelangen? Wenn sie nicht auf ihre Zigarette verzichten möchten, aber weniger schädliche Stoffe in ihren Körper gelangen sollen, dann kann die elektrische Zigarette eine echte Alternative für sie sein. Unsere elektrischen Zigaretten sind in der Handhabung extrem nah am gewohnten Rauchen, aber ohne die Giftstoffe, die durch die Tabakverbrennung entstehen“,
- „… im Zusammenhang mit der elektrischen Zigarette von einer deutlich weniger belastenden Alternative zum Rauchen oder von einer „sauberen“ Möglichkeit des Rauchens zu sprechen“,
Anmerkung:
Bei der Werbung, dass die e-Zigarette weniger schädlich ist, ist Vorsicht geboten, da es noch keine endgültigen wissentschafltiche Erkenntnisse gibt.