OLG Nürnberg erlaubt Werbung für e-Zigarette

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg versuchte die Verbraucherzentrale es dem Discounter Netto zu untersagen, mit Äußerungen wie „e-Zigarette Die gesündere Art zu rauchen“ e-Zigaretten zu bewerben.Das OLG Nürnberg entschied in einem Urteil AZ: 3 U 2161/12, dass die folgende Werbung zulässig ist und hob damit die Entscheidung der ersten Instanz auf.

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Das OLG Nürnberg ist der Ansicht, dass die obige Werbung nicht irreführend ist. Insbesondere denke der angesprochene Verbraucher nicht, dass der Konsum einer e-Zigarette völlig bedenkenlos sei.

Darüber hinaus sei auch der Hinweis auf bestimmte mögliche Risiken im Beipackzettel keine Irreführung durch Unterlassen, denn der Verkehr erwarte nicht die Angabe aller Eigenschaften einer Ware.

Das Urteil ist laut der Verbraucherzentrale rechtskräftig.

Anmerkung:

Das Urteil ist seit dem 20.05.2016 und dem Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakverordnung veraltet. Nunmehr gibt der Gesetzgeber vor, wie die Warnhinweise und der Beipackzettel auszusehen haben. Bei falschen bzw. unreichenden Angaben auf dem Produkt bzw. im Beipackzettel zur e-Zigarette bzw. zum Liquid dürfte eine Irreführung gegeben sein.