Nikotinlösung ist auch keine Lösung
Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben eine Entscheidung des Landgerichts Essen AZ: 45 O 66/17 gegen einen Verkäufer einer Nikotinlösung erwirkt.Die Verkäufer von sog. „Nikotinlösungen“ bieten nichts anderes als die Grundsubstanz zur Erstellung von verdampfbarer Flüssigkeit (Liquid) für e-Zigaretten an. Der Verkauf dieser Flüssigkeit in 1- Liter Behältern, die auch ohne Hinzufügung von Aromen dampfbar ist, stellt nach der Auffassung des LG Essen einen Verstoß gegen § 14 Tabakerzeugnisgesetz dar. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. Das Gericht sah das 1-Liter Behältnis offenbar als Nachfüllbehälter im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes an.
Da half dem Verkäufer auch nicht der Disclaimer: „Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten.“
Die Entscheidung des LG Essen ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Händler sich gegen die Entscheidung zur Wehr setzt.