Änderung der Tabakerzeugnisverordnung – Mentholverbot ersatzlos gestrichen
Am 17.05.2017 wurde die 2. Änderungverordnung der Tabakerzeugnisverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Über die 2. Änderungsverordnung der Tabakerzeugnisverordnung wurde lange gestritten, da sie insbesondere ein Mentholverbot auch für die Herstellung von Liquids (Flüssigkeiten) für e-Zigaretten vorsah. Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) begründete dieses Verbot wie folgt:
Das BfR weist auf eine aktuelle Studie hin, die zeigt, dass Menthol die reizenden sensorischen Wirkungen von Liquids mildert, die hohe (24 mg/ml) Nikotingehalte aufweisen(Rosbrook & Green, 2016). Dieser Sachverhalt lege nahe, dass Menthol bei elektronischen Zigaretten mit hohen Nikotingehalten den Einstieg in das Dampfen erleichtern könne. Aufgrund der für Zigaretten nachgewiesenen Hemmung des Nikotinabbaus durch Menthol (Benowitz et al., 2004) wird zudem die Möglichkeit gesehen, dass ein ähnlicher Effekt auch bei mentholhaltigen elektronischen Zigaretten auftreten kann.
Nach weiteren Beratungen sollte das Mentholverbot für Liquids erst im Jahre 2020 wie bei den Regelungen zum mentholhaltigen Tabak in Kraft treten.
Darüber hinaus sollten die Änderungen der Tabakerzeugnisverodnung rückwirkend ab dem 20.05.2016 gelten.Diese beiden Punkte wurden letztendlich nicht umgesetzt.
Das Mentholverbot ist für e-Zigaretten Liquids schließlich vollkommen gestrichen worden. Eine Rückwirkung der Änderungen gibt es ebenfalls nicht.Für Hersteller von Liquids ergeben sich die verbotenen Inhaltsstoffe aus Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung.
Darüber hinaus ist beim Inverkehrbringen von e-Zigaretten und Liquids darauf zu achten, dass der Warnhinweis gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 Tabakerzeugnisverordnung nunmehr lautet: „Das Erzeugnis darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen.“
Darüber hinaus sollten die Änderungen der Tabakerzeugnisverodnung rückwirkend ab dem 20.05.2016 gelten.Diese beiden Punkte wurden letztendlich nicht umgesetzt.
Das Mentholverbot ist für e-Zigaretten Liquids schließlich vollkommen gestrichen worden. Eine Rückwirkung der Änderungen gibt es ebenfalls nicht.Für Hersteller von Liquids ergeben sich die verbotenen Inhaltsstoffe aus Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung.
Darüber hinaus ist beim Inverkehrbringen von e-Zigaretten und Liquids darauf zu achten, dass der Warnhinweis gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 Tabakerzeugnisverordnung nunmehr lautet: „Das Erzeugnis darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen.“