OLG Köln: Filesharing – Haftung für Ehegatten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 AZ: 6 U 239/11 entschieden, dass Eheleute grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen untereinander einstehen müssen.
In dem entschiedenen Fall sollte die Ehefrau für die Taten ihres verstorbenen Ehemannes einstehen.
Das Landgericht gab der Klage noch statt. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Köln, wies die Klage jedoch ab und gab der Ehefrau recht.
Das Oberlandesgericht führt dazu aus:
„Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter – selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbständig handelnde Dritte – begeht. Für ein solches täterschaftliches Handeln der Beklagten hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt.“
Dem Rechteinhaber war somit nicht der Nachweis gelungen, dass die Ehefrau selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Aber auch eine Störerhaftung verneint das Gericht:
“ Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem verstorbenen Ehemann ist hier keine solche Verletzung zumutbarer Prüfpflichten festzustellen.Im Streitfall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte wusste oder annehmen musste, ihr Ehepartner werde über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es auch noch nach der Abmahnung der Klägerin zu Urheberrechtsverstößen unter Benutzung des Internetzugangs gekommen ist.
Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 = MMR 2011, 396) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.“