OLG Köln: Filesharing – Haftung für Ehegatten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 AZ: 6 U 239/11 entschieden, dass Eheleute grundsätzlich nicht für  Urheberrechtsverletzungen untereinander einstehen müssen.

In dem entschiedenen Fall sollte die Ehefrau für die Taten ihres verstorbenen Ehemannes einstehen.

Das Landgericht gab der Klage noch statt. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Köln, wies die Klage jedoch ab und gab der Ehefrau recht.

Das Oberlandesgericht führt dazu aus:

„Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter – selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbständig handelnde Dritte – begeht. Für ein solches täterschaftliches Handeln der Beklagten hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt.“

Dem Rechteinhaber war somit nicht der Nachweis gelungen, dass die Ehefrau selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Aber auch eine Störerhaftung verneint das Gericht: