Werbung für e-Zigarette unzulässig
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 22.10.2013 entschieden:
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.
In der ersten Instanz hat das Landgericht Dortmund den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine e-Zigarette, mit welcher Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids verdampft und inhaliert werden sollen und/oder für Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids zum Verdampfen und Inhalieren mittels e-Zigarette mit der Aussage zu werben:
1. „… mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“,
2. „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“
Zur Begründung hat das Landgericht Dortmund ausgeführt:
Zwar hat die Beklagte hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 1 tatsächlich deutlich gemacht, dass es sich hierbei um ein Zitat des Professor T von der C University handelt, doch hat die Beklagte ausweislich des Internetausdrucks vom 20.02.2012 vor der streitgegenständlichen Werbeaussage gerade angeführt, dass es mittlerweile weltweit unzählige Studien von allgemein anerkannten Wissenschaftlern und Ärzten gebe, die in der großen Mehrheit zu den gleichen Ergebnissen kommen würden, nämlich dass die Tabakzigarette im Vergleich zur E-Zigarette um ein Vielfaches schädlicher für die Gesundheit aller sei und dass die Beklagte daher uneingeschränkt mit bestem Wissen und Gewissen die elektrische Zigarette empfehle. Zum einen macht sich die Beklagte durch diese Empfehlung die im Anschluss von ihr zitierten Beispiele und damit auch die Werbeaussage zu Ziffer 1. durchaus zu eigen, da sie eine eigene Bewertung ausspricht, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass beide hier streitgegenständlichen Aussagen den Gesundheitsbereich betreffen, bei dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit der Aussage und die Richtigkeit und wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen sind. Gerade das Berufen auf einen Professor einer durchaus bekannten Universität ist hier geeignet, beim Verbraucher, also bei dem Adressat der Werbung, erst recht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um eine wissenschaftlich gesicherte und erwiesene Behauptung handelt.
Beide Aussagen sind auch irreführend und damit unlauter.
Beide Aussagen beziehen sich auf den Gesundheitsbereich, dass sie Angaben zu der Schädlichkeit einer E-Zigarette bzw. zu darin enthaltenen Schadstoffen machen. Gerade im Gesundheitsbereich ist anerkannt, dass eine Werbeaussage nur getroffen werden darf, wenn die darin behauptete Tatsache dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht. Soweit eine Aussage getätigt wird, die nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht, so ist dies ohne jeden Zweifel für den Verbraucher kenntlich zu machen. Eine solche Kenntlichmachung fehlt hier. Beim Verbraucher entsteht daher der Eindruck, dass die Angaben gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, zumal dies auch durch den einleitenden Absatz ausdrücklich so suggeriert wird.
Soweit die Beklagte behauptet, dass ihre Aussagen dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt ihr als Verwenderin der Aussage die substantiierte Darlegungslast über die entsprechenden Erkenntnisquellen der Wissenschaft. Zur erforderlichen substantiierten Darlegung gehört die Darstellung, welche Studien zu diesen Fragen existieren, wer für diese Studien verantwortlich zeichnet, auf welcher Basis und aufgrund welcher Untersuchungen diese Studien durchgeführt wurden und zu welchem Ergebnis sie bezogen auf die konkrete, jeweils streitgegenständliche Werbeaussage gekommen sind, wobei hierzu eine allgemeine Bezugnahme auf die Studie nicht ausreicht, sondern die entsprechende Passage konkret anzugeben ist.
Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Beklagten bei weitem nicht. Dieser hat sich mit Schriftsatz vom 27.11.2012 auf einen Internetausdruck vom 21.11.2012 berufen, deren Aussteller weder dargelegt noch ersichtlich ist. Weder eine konkrete Studie noch deren Ergebnis oder deren Durchführungsmodalitäten sind hier dargestellt. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung verschiedener Dokumente.
Im Übrigen findet sich gerade auf der von der Beklagtenseite vorgelegten Seite zu dem Wirkstoff Propylenglycol der Hinweis, dass es gerade noch keine Langzeitstudien zu den Auswirkungen gibt, wenn man beim E-Rauchen diesen Wirkstoff über lange Zeit tief inhaliert und dass daher eine gewisse Vorsicht sicherlich nicht unangebracht sei. Insofern bestätigt der von der Beklagtenseite vorgelegte Internetausdruck sogar die ausführlich dargelegten Bedenken des Klägers in Bezug auf den Wirkstoff Propylenglycol.
Die Beklagte wurde auch mit Beschluss der Kammer vom 14.12.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu der Frage der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse so nicht ausreichend sei. Ergänzender Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.