Facebook Abmahnungen – Erfolg vor dem OLG Nürnberg

Erneuter Erfolg gegen Facebook Massenabmahner
Das Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet gegen Massenabmahner,hebt das Urteil des LG Regensburg gegen unseren Mandanten auf und weist die Klage ab.

Wir berichteten bereits hierhier und hier über die Facebook Massenabmahnung aus September 2012 wegen des Fehlens eines Impressums gem. § 5 Telemediengesetz (TMG).

Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Regensburg hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Die mündiche Verhandlungen vor dem OLG Nürnberg haben am 06.08.2013 und 12.11.2013 stattgefunden.

Das OLG Nürnberg wies in der ersten mündlichen Verhandlung bereits darauf hin, dass der Klageantrag der Klägerin zu unbestimmt sei, da dieser lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholte. Die Klägerin veränderte darauf hin ihre Klageanträge, jedoch erfolglos.

Der Entscheidung lag eine Abmahnwelle der Firma Revolutive Systems GmbH (vormals Binary Services GmbH) aus Regenstauf zu Grunde. Innerhalb von 8 Tagen wurden über 200 Abmahnungen an Facebook Fanseiten Betreiber aus dem IT-Dienstleistungsbereich versendet, wobei die Abgemahnten mittels der Facebook  API Schnittstelle ausfindig gemacht wurden. Insgesamt will die Revolutive Systems GmbH 30.000 Verstöße EDV-mäßig erfasst haben.

Bereits am 20.02.2013 konnte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek in dieser Angelegenheit eine positive Entscheidung durch das Landgericht Bochum herbeiführen.

In der Berufung vor dem OLG Nürnberg sollte die Frage des rechtsmißbräuchlichen Handelns des abmahnenden Unternehmens geklärt werden. Lediglich beiläufig wurde thematisiert, ob auch tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Diese Frage hatte kürzlich erst das OLG Düsseldorf entschieden, wobei die Bedenken des Kollegen RA Stadler vollkommen zutreffen. Wo, wenn nicht im Info Bereich, erwartet der Verbraucher die Impressumsangaben des Unternehmens. Ebenfalls vollkommen berechtigt: die Kritik der Kollegin RAin Diercks.

Weitere Informationen folgen nach Vorlage der Urteilsbegründung.