Amtsgericht Bochum weist Filesharing Klage ab

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil (nicht rechtskräftig) vom 11.06.2015 (AZ: 63 C 335/14) eine urheberrechtliche Klage auf Schadensersatz wegen sog. Filesharings abgewiesen.
Wir haben den Beklagten vertreten.

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der xxxx,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Herrn xxxx,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung am 11.06.2015 durch den Richter am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten wegen sogenannten Filesharings zwischen dem 12.10. und dem 26.10.2011 in Anspruch.
Im Haushalt des Beklagten leben seine Ehefrau und sein am xxx geborener Sohn, welche ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten. Der Beklagte und seine Frau hatten bis zum Herbst 2011 keine Abmahnungen erhalten.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin umfassender Lizenzen für das Computerspiel „xxx“ zu sein. Sie behauptet ferner, der Sohn des Beklagten habe im oben genannten Zeitraum mindestens 33mal Teile des besagten Computerspiels über seinen Internetanschluss heruntergeladen und im Wege des Filesharing anderen Teilnehmern des Internets zum Tausch angeboten. Dies habe der Beklagte auch gewusst und in einem vorprozessualen Telefonat mit dem Klägervertreter erklärt, dass der Router seinerzeit von der intensiven Nutzung der Filesharing-Software geradezu gequalmt habe.
Die Klägerin macht neben Schadensersatz auch die anteiligen Kosten des Auskunftsverfahrens geltend, die sie wie auf Bl. 8 ff der Klageschrift vom 2.9.2014 berechnet.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 76,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2014 sowie Schadensersatz von 800,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Rechtsverletzung von seinem Internetanschluss aus und behauptet darüber hinaus, dass auch ein damaliger Untermieter und dessen Freundin Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt hätten. Der Beklagte
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behauptet weiter, seinen Sohn darüber aufgeklärt zu haben, dass das Internet ausschließlich für legale Zwecke benutzt werden darf.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine etwaige Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an dem o.g. Film nicht verantwortlich ist.
Von der Behauptung, dass der Beklagte die fraglichen Rechtsverletzungen selbst begangen habe, ist die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits abgerückt, so dass eine Haftung des Beklagten als Täter nicht mehr zu prüfen war.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte als Störer haftet, weil er seinen im selben Haushalt lebenden, im fraglichen Zeitraum 16jährigen Sohn nicht hinreichend belehrt bzw. überwacht hätte. Eine solche Störerhaftung des Beklagten hätte nämlich im Hinblick auf die erforderliche Kausalität die positive Feststellung vorausgesetzt, dass der Sohn die Rechtsverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Klägerin indes nicht zu beweisen vermocht.
Einzig ergiebiger Beweisantritt war insofern die Benennung des Stiefsohns xxx als Zeuge im Schriftsatz vom 21.04.2015. Nachdem der Zeuge indes schriftlich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht und sich entgegen der Auflage vom 13.5.2015 prozessual hierzu nicht weiter erklärt hat, war dies als Rücknahme des – erkennbar aussichtslosen – Beweisantritts auszulegen.
Weiterer Beweis war nicht zu erheben. Die im besagten Schriftsatz beantragte Vernehmung des Zeugen xxx zu der Tatsache, dass dieser nicht existiere, ist erkennbar unergiebig; entsprechendes gilt für die anderen Beweisthemen, weil der Umstand, dass der besagte Untermieter die Rechtsverletzungen nicht begangen hätte, keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Täterschaft des Stiefsohns zulässt. Die beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß Schriftsatz vom 3.6.2015 erfolgte zum einen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO verspätet. Zum anderen ist der Beweisantritt nicht hinreichend bestimmt, weil pauschal “die streitgegenständliche Verletzungshandlung“ in Bezug genommen wird, obwohl zahlreiche Verletzungshandlungen übereinen Zeitraum von 14 Tagen behauptet werden.
Die Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch den Sohn steht auch nicht aufgrund des vorprozessualen Telefonats des Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend fest. Denn der Beklagte hat dort lediglich erklärt, dass der Router seinerzeit von der intensiven Nutzung der Filesharing-Software geradezu gequalmt habe, nicht jedoch, wer der fragliche Nutzer
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war. Mag dies auch nicht besonders nahe liegen, so ist doch auch keineswegs ausgeschlossen, dass er im Zeitpunkt des Telefonats seine Ehefrau, den damaligen Untermieter oder dessen Freundin im Auge hatte.
Angesichts der Festlegung der Klägerin auf den Sohn des Beklagten als Täter kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Beklagte diese anderen Personen hätte belehren bzw. überwachen müssen. Denn angesichts der fortbestehenden, keineswegs ausgeschlossenen Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Sohn kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die unterbliebene Belehrung bzw. Überwachung der besagten anderen Personen für den entstandenen Schaden kausal geworden ist.
Entsprechendes gilt für eine etwaige Verpflichtung des Beklagten, den Zugriff auf seinen Internetanschluss nach Kenntnis der intensiven Nutzung des Routers für illegale Zwecke für alle anderen Haushaltsmitglieder komplett zu unterbinden. Denn dem wiedergegebenen Wortlaut des Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die positive Kenntnis des Beklagten hiervon bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, also bis zum 26.10.2011 bestand, zumal Abmahnungen bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht zugegangen waren. Ohne diese Kenntnis bestand jedoch keine allgemeine Pflicht des Beklagten, seine volljährigen Hausgenossen über die Grenzen der legalen Nutzung des Internets zu belehren oder sie gar zu kontrollieren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO