Datenverlust ist ersatzfähiger Schaden
Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass demjenigen, der durch einen anderen einen Datenverlust erleidet ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer behaupteten Stromunterbrechung geltend. Sie plant Blech- und Kunststoffteile mittels Computertechnik.
Die Beklagte hat Schachtarbeiten vorgenommen und beim Rammen von Spundwänden oder im Zusammenhang mit Vorarbeiten (Entlastungsbohrungen) zu diesen Arbeiten ein in das öffentliche Erdreich neben der Grenze zur Firma K. verlegtes Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hätten, den genauen Verlauf des Mittelspannungskabels anhand des zur Verfügung gestellten Leitungsplanes festzustellen.
Bedingt durch den Stromausfall sei an jeder Maschine, die bei der Klägerin in Betrieb gesetzt war, ein erheblicher Datenverlust eingetreten.
Dieser Datenverlust und die damit einhergehende Betriebsunfähigkeit der Anlagen hätten nur durch erheblichen Eigen- und Fremdarbeitsaufwand wieder hergestellt werden können.
Die Klägerin macht den Zeitaufwand als Schaden geltend.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
Die Zerstörung von Daten auf der Festplatte durch unsachgemäßes Vorgehen stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Absatz 1 dar. Auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten können Schutzgegenstand des Eigentumsrechts aus § 823 Absatz 1 BGB sein (OLG Karlsruhe, NJW 1996, Seite 200).
Wer – wie hier – fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass auf ununterbrochene Stromfuhr angewiesene Sachen (wie hier) die Computer und Datenträger der Klägerin verloren gehen (BGHZ 41, Seite 123).
Update: Wie Juris meldet ist das OLG Oldenburg gleicher Auffassung