Filesharing eines Liedes: Streitwert 3.000 EUR

Laut miur.de hat das OLG Köln entschieden, dass in Filesharing Fällen,beim Upload eines Liedes ein streitwert inHöhe von 3.000 EUR anzusetzen ist.

Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung aus:

Die im Rahmen von Tauschbörsen verwendeten sog. „Filesharing-Netzwerke“ bewirken, dass derjenige, der von dem Angebot zum Herunterladen eines Musiktitels Gebrauch macht, damit sogleich zum Anbieter dieses Titels im Internet wird. Es steht aus diesem Grunde angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets eine unübersehbar große Zahl von Rechtsverletzungen zu befürchten. Es kommt hinzu, dass sich der Titel im Verletzungszeitpunkt in der aktuellen Verkaufsphase befand. Angesichts dessen ist die Wertfestsetzung auf 10.000,00 € angemessen. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, der in der Vergangenheit z.B. für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 € (Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10), für ein Hörbuch 20.000,00 € (Beschluss vom 16.02.2010, 6 W 22/10) und für zwei Singles einen Betrag von 15.000,00 € (Beschluss vom 22.09.2010, 6 W 139/10) angesetzt hat.