Filesharing: Speicherung von IP-Adresse

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) AZ: 12 U 16/13 musste sich mit der Fragestellung beschäftigen, ob ein Telekommunikationsanbieter die Daten eines Anschlussinhabers löschen muss, ob eine Herausgabe der Daten an einen Urheber rechtmäßig war und ob weitergehende Auskunftsansprüche bestehen.

Hintergrund:
Bei Einwahl in das Internet wird dem Anschlussinhaber in aller Regel  eine dynamische IP Adresse zugewiesen, die das Telekomunikationsunternehmen jeweils speichert und vier Tage nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur späteren Identifizierung des Anschlussinhabers speichert das Telekomunikationsunternehmen neben der IP Adresse auch den Nutzungszeitraum und die Kundennummer, ersatzweise den Kundennamen.
Auskunftsverfahren:
Wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung erließ das Landgericht Köln nach einstweiligem Löschungsverbot einen auf § 101 Abs. 9 UrhG gestützten Beschluss, mit dem dem Telekommunikationsunternehmen die Bekanntgabe der Inhaber der vom dortigen Antragsteller mitgeteilten IP-Adressen aufgegeben wurde.
Darunter befand sich auch die dem Kläger zur genannten Zeit zugeordnete IP-Adresse, woraufhin das Telekommunikationsunternehmen die Anschlussinhaberdaten herausgab.
Auf eine Abmahnung (wegen Filesharing) gab der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung ab.

Der Anschlussinhaber verlangte daraufhin Löschung und war mit dem Auskunftsbeschluss nicht einverstanden.

Das OLG Köln beurteilt die Speicherung von 4 Tagen durch das Telekommunikationsunternehmen als zulässig.

Die mehrtätige Speicherung von IP-Adressen begegnet auf dieser Grundlage auch keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 27-29, 34, 35; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 18-24). Insbesondere lässt sich auch den Ausführungen des EUGH im Rahmen der „Safe-Harbour“- Entscheidung (Urteil vom 6.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151-3158, zitiert nach juris) keine Abweichung gegenüber dem vorliegend vom Senat eingenommenen Rechtsstandpunkt entnehmen.

Auch die Auskunftsbeschlüsse sind aus Sicht des OLG Köln zulässig.

Die in zulässiger Weise gespeicherten Daten sind auf der Grundlage der landgerichtlichen Beschlüsse vom 10.11.2009 und 16.12.2009 rechtmäßig weitergegeben worden. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zum „gewerblichen Ausmaß“ (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZB 80/11, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.5.2013, I ZB 44/12, zitiert nach juris, Rn. 16) zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt insoweit zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die zu diesem Punkt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keiner weitergehenden Ergänzung durch das Berufungsgericht bedürfen.

Letztlich hatte der Anschlussinhaber auch bei den geltend gemachten Auskunftsansprüchen keinen Erfolg.

Die Ansprüche auf Auskunft über die grundsätzliche Speicherungspraxis der Beklagten sowie über die in Zusammenhang mit den Gerichtsbeschlüssen vom 10.11. und 16.12.2009 weitergegebenen Daten sind als mit Schreiben der Beklagten vom 28.11.11 (Anlage MS 7, 88 f. d. A.), 21.12.2011 (Anlage MS 6, Bl. 84 f. d. A.), 17.1.2012 (Anlage MS 6 Bl. 86 f. d. A.) und 4.6.2012 (Anlage B 4, Bl.155-159 d. A.) erfüllt anzusehen, § 362 BGB.

Soweit darüber hinaus Auskunft über an Dritte erfolgte Datenweitergabe gefordert wird, kann dahinstehen, inwieweit derartige Auskünfte aufgrund der §§ 93, 109a TKG, nach § 34 Abs. 1 BDSG oder als vertragliche Nebenpflicht geschuldet sind. Die rechtlichen Grundlagen können bereits deshalb dahinstehen, weil der Erfüllung der Auskunftsansprüche über erfolgte Datenweitergaben jedenfalls der Einwand der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) entgegensteht. Hiervon ist spätestens aufgrund der im Termin vom 29.10.2015 abgegebenen Erklärung der Beklagten auszugehen, wonach aufgrund der in Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfolgenden Datenlöschung im Geschäftsbetrieb der Beklagten keine weiteren abrufbaren Informationen zu den zu beauskunftenden Fragestellungen existieren.