Rechtsanwaltskosten im Patentnichtigkeitsverfahren
In einem Patentnichtigkeitsverfahren AZ: 5 Ni 58/11 hat das Bundespatentgericht (BPatG) sich mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe Gerichtskosten anfallen und ob Rechtsanwaltskosten in dem Patentnichtskeitsverfahren erstattungsfähig sind.
Das Bundespatentgericht korrigiert sich und stellt fest, dass auch bei Streitgenossen nur einmal eine Gebühr anfällt.
Nach Nr. 402 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis zum PatKostG) ist bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage für das Verfahren im Allgemeinen eine Gebühr in Höhe des 4,5-fachen Satzes der nach § 34 GKG sich ergebenden streitwertabhängigen einfachen Gebühr zu zahlen.Maßgeblich für die Gebührenzahlung ist danach allein die Einheitlichkeit des Verfahrens. Auf die Frage, ob die einheitliche Klage von mehreren Streitgenossen erhoben wird, kommt es demgegenüber nach dieser gesetzlichen Regelung nicht an. Dies wird im PatKostG auch mittels eines Umkehrschlusses zur Vorbemerkung A. Abs. 2 für die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erhebenden Gebühren sowie zur Vorbemerkung B. Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses PatKostG klargestellt.
Zu den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten im Patentnichtigkeitsverfahren führt das Bundespatentgericht aus:
Unstreitig stand eine Verletzungsklage, bei der eine gleichzeitige Beauftragung von Rechts- und Patentanwalt üblich ist, wobei deren Kosten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch erstattungsfähig sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2012 – Az. X ZB 11/12 -, abgedruckt in: BGHZ 196, 52; GRUR 2013, 427; Mitt. 2013, 145 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), niemals im Raum.
Wenn also keine Verletzungsklage im Raum steht, dann muss weiter geprüft werden, ob nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91, 103 ff. ZPO die der Partei „erwachsenen“ Kosten erstattungsfähig sind. Erwachsen sind einer Partei die Anwaltskosten nur, soweit diese ihr aufgrund eines gültigen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) mit dem Anwalt, dessen Kosten geltend gemacht werden, tatsächlich entstanden sind. Zweifel, ob und in welchem Umfang ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, gehen dabei zu Lasten des Erstattungsberechtigten.
Da hier eine Sozietät beauftragt wurde, konnten die Klägerinnen nicht nachweisen, dass es einen gültigen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anwaltsvertrag) gab, der die Kosten auslöste.
Das Bundespatentgericht führt dazu aus:
Nach ihrem eigenen Vortrag haben sie die Sozietät des für sie auftretenden Verfahrensbevollmächtigten beauftragt. Bei Beauftragung einer Sozietät liegt aber nur die Mandatierung eines einzigen Auftragnehmers – nämlich der Sozietät – vor (vgl. Heermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 675 Rn. 35 m. w. N.; Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 617 Rn. 4; BeckOK RVG/v. Seltmann, RVG [Edition 26, Stand 15.08.2012], § 6 Rn. 3). Deshalb sind, soweit es um die gesetzlichen Gebühren – die der Kostenfestsetzung allein zugrunde gelegt werden dürfen – geht, auch nur die (gesetzlichen) Gebühren für die Sozietät als einzigem Auftragnehmer abrechenbar. Damit kann die Sozietät auch nur die gesetzlichen Gebühren für einen einzigen Anwalt verlangen, da die Beauftragung der Sozietät derjenigen eines Rechtsanwalts gleichsteht.