LG Bochum zum Urhebervertragsrecht

Das Landgericht Bochum hat in seiner Entscheidung AZ.: 8 O 277/11 festgestellt, dass die Honorarbedingung der WAZ New Media für Freiberufliche Fotografen in Teilen unwirksam sind. (siehe auch Pressemitteilung des DJV)
Die WAZ New Media ist eine Gesellschaft, die zur WAZ Medien Gruppe gehört. Sie erwirbt von Fotografen die Rechte an deren Bildern und gibt diese an verschiedene Gesellschaften innerhalb der WAZ Medien Gruppe, aber auch an Dritte weiter.
Die für das Urhebervertragsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Bochum stellt fest, dass eine Klausel,  welche die Vereinbarung eines (Abgeltungs-)Honorars für beliebige häufige Nutzung der Fotos für Publikation, Internetauftritte und aller sonstigen Produkte im In- und Ausland, gleichgültig in welchen Medien sie erscheinen, vorsieht, ist gem.§ 307 BGB unwirksam.
Nach Auffassung des Landgerichts Bochum ist eine Klausel, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte – einschließlich des Rechts zur Übertragung- durch die Beklagte selbst abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung eines Werkes zu beteiligen ist.
Aus Sicht des LG Bochum werden durch die Klausel darüber hinaus die Ansprüche aus §§ 32,32 a und 36 Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Des weiteren lässt das Landgericht Bochum eine Klausel, in der der Vertragspartner das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, die Bilder im In- und Ausland auf sämtliche – auch im Zeitpunkt des Auftrages unbekannte-  Nutzungsarten für sämtliche Zwecke zu nutzen, nicht zu.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte insbesondere das Recht, die Beiträge beliebig oft für redaktionelle und gewerbliche Zwecke in Printmedien, in Rundfunk, Film, Fernsehen, im Internet, in Mobilfunknetzen, anderen Datennetzen, auf Datenträgern und in jeglicher Sonstiger digitaler Form (alle Speicher-,Träger-, und Übertragungstechniken und -geräte, z.B. als e-Paper, e-Magazin oder mobile Applikation) zu nutzen. Die Aufzählung sollte dabei ausdrücklich nicht abschließend sein. Darüber hinaus durfte die Beklagte die Nutzungsrechte weiter an Dritte übertragen.
Diese Klausel hat das LG Bochum aufgrund eines Verstoßes gegen §307 Abs.2 Nr.1 BGB für unwirksam erklärt, da sie eine unangemessene Benachteiligung enthielt, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung des §31 Abs.5 Urheberrechtsgesetz, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.