Überschrift über Widerrufsbelehrung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht als unklar und unverständlich anzusehen ist, wenn außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts  hingewiesen wird.

Die Leitsätze des Bundesgerichtshofes lauten wie folgt:

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.