Verstoß gegen PKW-ENKVK durch Youtube Video

Das Landgericht Wuppertal entschied in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 31.10.2014 AZ: 12 O 25/14), dass ein Verstoß gegen die Hinweispflichten (PKW-EnVKV) bei der Bewerbung von Automobilen auf der Videoplattform Youtube vorliegen kann.

Dem Fall lag Folgendes zugrunde:

„Zur Bewerbung neuer PKW´s nutzte die Beklagte (auch) danach regelmäßig einen „YouTube-Channel“. Dazu machte sie über ihr eigenes Benutzerkonto auf der Internetplattform „YouTube“ Videoclips öffentlich zugänglich. Die Beklagte war im Impressum ihres YouTube-Channels als für die Inhalte des Channels verantwortlich benannt. Ein solches Video veröffentlichte die Beklagte auch für das PKW-Modell Jaguar F-type R Coupé. Betitelt wurde dieses Video mit den Worten „Das NEUE Jaguar F-type R Coupé – 550 PS“. Das Vorschaubild dieses Videos einschließlich des die Motorisierungsangaben enthaltenen Titels war bereits auf der Startseite des YouTube-Channels der Beklagten sichtbar, Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen fehlten.

Der Kläger sieht in diesen fehlenden Angaben einen neuerlichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten und ist der Ansicht, hierdurch sei auch die Vertragsstrafe verwirkt, deren Höhe von ihm mit 7.500,00 EURO angemessen beziffert worden sei.“

Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte:
„Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial auf elektronischem Wege auf YouTube oder auf einem Hinweis auf YouTube für neue Modelle von Personenkraftwagen unter Angabe der Motorleistung zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 PKW-EnVKV) zu machen und ohne sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem in dem Werbemedium erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. PS-Angabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage 2 Blatt 3 zur Klageschrift und dem hier anzuklickenden YouTube-Film für den dort beworbenen „Jaguar F-type R Coupé“ mit einer Motorleistung von 550 PS.“

Mit anderen Worten haben Autohändler bei der Bewerbung von Neuwagen auf der Videoplattform Youtube sämtliche Hinweispflichten gemäß der PKW – EnVKV zu erfüllen.