Vorzeitiges Ende einer eBay Auktion

Das AG Nürtingen hat mit Urteil vom 16.01.2011 entschieden, dass der Verkäufer, der eine eBay Auktion vorzeitig abbricht, weil er die Ware anderweitig veräußert hat, dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Amtsgericht Nürtingen führt dazu aus:

“Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.

Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der “Spielregeln”, die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.

Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.”

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Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser “lachhafte” Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.

Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten “anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein”.”