OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei unbrauchbarer (Filesharing-)Abmahnung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass dem abmahnenden Rechteinhaber kein Ersatz der Abmahnkosten zusteht, wenn die Abmahnung handwerklich mangelhaft ist und dem Empfänger es nicht möglich ist, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Das OLG führt dazu aus:
“Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen. “