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Abmahnungen des IDO Interessenverband

Der Interessenverband (IDO) für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. aus Leverkusen mahnt eBay Händler aufgrund der Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ab. Weiterlesen

Filesharing in Wohngemeinschaft – AG Bochum zur Haftung

Das Amtsgericht Bochum erteilt mit Urteil vom 16.04.2014 urheberrechtlichen Filesharing Abmahnungen eine Abfuhr.

Das Amtsgericht Bochum entschied, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht haftet, wenn Dritte in einer Wohngemeinschaft berechtigterweise Zugang zum Internet hatten und der urheberrechtliche Verstoß durch diese Personen stattgefunden haben kann.

Das Gericht führt dazu aus:

„Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.

Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.
Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.
Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.
Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.“

Derzeit weisen Gerichte immer wieder Klagen wegen angeblicher Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing zurück. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend fortsetzt.

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Neue Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Am 01. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (ENEV) als sog. „ENEV 2014“ in Kraft.

Eine der darin geregelten neuen Pflichten, die Verkäufern, Vermietern, Verpächtern und Leasinggebern auferlegt werden, besteht darin, gem. § 16a der Energieeinsparverordnung 2014 folgende Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu machen über:

1.Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der ENEV
2.Den im Energieausweis genannten Wert für das Gebäude
3.Den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
4.Das Baujahr des Wohngebäudes
5.Die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes

Ziel dieser Vorschrift ist es, dass sich interessierte Käufer oder Mieter anhand des Energieausweises ein Bild über den energetischen Zustand eines Gebäudes machen können.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Stichwort Abmahnungen

Gewerbliche Vermieter, Verpächter, Verkäufer und Leasinggeber sollten die neuen Verpflichtungen der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wird beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder auf Internetplattformen auf die Pflichtangaben gem. § 16 a ENEV verzichtet, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Der Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ hat bereits in einer Pressemitteilung vom 18.04.2014 angekündigt, als klageberechtigte Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation im Rahmen einer bundesweiten Marktüberwachung den Anzeigenmarkt genau zu beobachten und festgestellte Verstöße juristisch zu verfolgen.

Auch erste Abmahnungen von Unternehmen soll es laut Presseberichten schon gegeben haben, so dass Handlungsbedarf besteht.

Inwieweit auch Makler die Pflicht zur Angabe trifft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Es wird jedoch auch Maklern dringend dazu geraten, die Pflichtangaben bei der Werbung zu berücksichtigen. 

Bußgelder ab Mai 2015

Auch wer als privater Verkäufer oder Vermieter auf die Pflichtangaben gem. § 16 a Energieeinsparverordnung verzichtet, begeht ab dem 01.05.2015 eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 15.000,00 € festgesetzt werden.

Verfasser:

Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Alfredstraße 68-72
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