Filesharing in Wohngemeinschaft – AG Bochum zur Haftung
Das Amtsgericht Bochum erteilt mit Urteil vom 16.04.2014 urheberrechtlichen Filesharing Abmahnungen eine Abfuhr.
Das Amtsgericht Bochum entschied, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht haftet, wenn Dritte in einer Wohngemeinschaft berechtigterweise Zugang zum Internet hatten und der urheberrechtliche Verstoß durch diese Personen stattgefunden haben kann.
Das Gericht führt dazu aus:
„Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.
Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.
Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.
Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.
Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.“
Derzeit weisen Gerichte immer wieder Klagen wegen angeblicher Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing zurück. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend fortsetzt.