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Facebook: Datenschutzrechtliche Einwilligung durch „Spiel spielen“

Das Landgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass auf der Plattform Facebook die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ und der Zustimmung zum unbegrenzten Datentransfer irreführend ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Einwilligung gem. § 4 a Bundesdatenschutzgesetz und § 13 Telemediengesetz durch die auf Facebook angezeigte Information:

Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung:

  • Deine allgemeinen Informationen
  • Deine E-Mail Adresse
  • Über Dich
  • Deine Statusmeldungen

Diese Anwendungen darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.

nicht ausreichend ist.

Da der Nutzer die Reichweite seiner Einwilligung nicht kenne, könne er auch nicht über die Datenweitergabe entscheiden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig.

Facebook – Massenabmahnungen verjährt?

Die Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf hatte zwischen dem 08.08.2012 und 16.08.2012 nachweislich mindestens 180 Abmahnungen wegen Impressumsverstößen bei Facebook an zahlreiche IT-Unternehmer in ganz Deutschland verschickt und für ein großes Medienecho gesorgt.
Zwischenzeitlich dürfte bei den Massenabmahnungen in vielen Fällen Verjährung eingetreten sein. In diesem Beitrag beschreiben die Rechtsanwälte Alexander Hufendiek und Niklas Plutte, welche Rechtsfolgen eine Verjährung nach sich zieht. Betroffene erhalten darüber hinaus konkrete Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Einrede der Verjährung

Zu Beginn ein Blick ins Gesetz: Gemäß § 11 UWG verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten (§§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Abmahner von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Abgemahnten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Selbst wenn man nicht auf das Datum der Screenshots (Kenntnisnahme) abstellen wollte, die den Abmahnungen beigefügt waren, lief die Verjährungsfrist spätestens seit dem Datum der jeweiligen Abmahnung.
Da die letzten bekannten Abmahnungen auf den 16.08.2012 datieren, wären die behaupteten Ansprüche der Revolutive Systems GmbH also am 17.02.2013 verjährt.

Im Falle des Eintritts der Verjährung verfügt jeder Abgemahnte über eine Einrede, die bei Erhebung zum Erlöschen der gegnerischen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten führt.
Mit Verjährungseintritt sind die Abmahnansprüche durch die Revolutive Systems GmbH nicht mehr durchsetzbar.
Auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit würde es dann ebenso wenig ankommen wie das den Abmahnern – zu Unrecht – stattgebende Urteil des LG Regensburg.

Verjährungshemmung?

Achtung: Voraussetzung für den Verjährungseintritt ist außerdem, dass im Sechs-Monats-Zeitraum keine Ereignisse eingetreten sind, die zu einer Verjährungshemmung geführt haben. Praktisch bedeutsam sind dabei vor allem die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Zustellung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei nach § 167 BGB eine Beantragung des Mahnbescheides genügt, wenn die Zustellung „demnächst erfolgt“) und schwebende Verhandlungen mit der Gegenseite (§ 203 BGB).

Folge einer Verjährungshemmung ist die Verschiebung des Verjährungseintritts in die Zukunft, was faktisch zu Verlängerungen von mehreren Monaten führen kann.

KLAGE? MAHNBESCHEID? VERHANDLUNGEN?

Uns sind bislang lediglich zwei Verfahren bekannt, in denen die Revolutive Systems GmbH Ansprüche aus den Abmahnungen aktiv per Klage verfolgt. Das sind zugleich auch die Verfahren, in denen sich die Abgemahnten durch eigene Klagen gewehrt haben.

Mit Eintrag vom 14.02.2013 schreibt die Revolutive Systems GmbH auf ihrer Webseite, dass in der vergangenen Woche „eine Vielzahl von rechtlichen Schritten gegen unlautere Wettbewerber unternommen“ worden seien. Heute wurde daraufhin bekannt, dass einige Abgemahnte Mahnbescheide erhalten haben, in denen die Revolutive Systems GmbH die in den Abmahnschreiben genannten Abmahnkosten geltend macht.

Weitere von der Revolutive Systems GmbH eingereichte Unterlassungsklagen sind uns bislang jedoch nicht bekannt geworden. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, hätte die Revolutive Systems GmbH ihre Unterlassungsansprüche überwiegend nicht gerichtlich verfolgt, was in der Rechtsprechung als Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln gewertet werden kann (vgl. LG München I, Urteil vom 10.08.2010, Az. 11 HK O 11365/10; LG Bochum, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-14 O 189/11).

HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Sie wollen eigentlich nur Ihre Ruhe? Kein Problem, als Abgemahnter müssen Sie nicht zwingend aktiv werden. Die Einrede der Verjährung könnte ggf. auch erst im Rahmen einer gegen Sie gerichteten Klage erhoben werden. Abgemahnte trifft also keine Handlungspflicht, sie können beruhigt abwarten.

Wir empfehlen allerdings, dass Sie die Revolutive Systems GmbH zumindest schriftlich unter angemessener Fristsetzung zum sofortigen, dauerhaften und endgültigen Verzicht auf alle Ansprüche aus der Ihnen zugesandten Abmahnung auffordern.

Sollten Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abmahnkosten nicht gezahlt haben, empfehlen wir Ihnen, die Revolutive Systems GmbH unter Fristsetzung aufzufordern, zumindest auf die geltend gemachten Abmahnkosten zu verzichten.

Für den Fall, dass Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, aber keine Klage, mit der die Revolutive Systems GmbH die Unterlassungsansprüche verfolgt, sollten Sie die Revolutive Systems GmbH auffordern, auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu verzichten.

Erklärt die Revolutive GmbH diesen Verzicht nicht, raten wir den Abgemahnten, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Erhebung einer negativen Feststellungsklage sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Für den Fall, dass die Revolutive Systems GmbH in Ihrem Fall einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht hat, sollten sie die Erfolgsaussichten einer Verteidigung durch Ihren Rechtsanwalt prüfen lassen.
gez. Rechtsanwalt Alexander Hufendiek (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht), Impressum und Rechtsanwalt Niklas Plutte (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz), Impressum.

Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich zur Information und als Hilfestellung dienen soll, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine anwaltliche Beratung in Ihrem speziellen Fall nicht ersetzen kann.