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Interview mit RA Hufendiek zu Lichtbildern von Unfallopfern

Zum Recht am eigenen Bild:
Immer öfter filmen und fotografieren Menschen bei Unfällen, statt zu helfen. An die Folgen denken die meisten nicht. Dabei können diese sowohl für die Betroffenen als auch für die Ersteller solcher Fotos und Videos fatal sein.

Zu diesem Thema erscheint heute ein Radio Bericht im WDR2 Radio.
„Wer gafft und filmt oder fotografiert anstatt zu helfen, dem drohen Konsequenzen. In erster Linie wegen unterlassener Hilfeleistung. Wird zusätzlich ein Foto oder Video ins Internet geladen, auf dem Personen erkennbar sind, können außerdem Persönlichkeitsrechte verletzt werden. „Bei Erkennbarkeit von Personen werden Interessen abgewogen„, erklärt Rechtsanwalt Alexander Hufendiek. Bei einem Unfall stünden allerdings die Interessen des Unfallopfers in der Regel über dem allgemeinen Informationsinteresse. Das bedeutet, dass solche Aufnahmen nicht veröffentlicht werden dürfen. Landen sie trotzdem im Netz und kann der Verantwortliche ausfindig gemacht werden, drohe nach Aufforderung zur Unterlassung häufig eine Schmerzensgeldforderung. Wie hoch die ausfalle, sei von Fall zu Fall sehr unterschiedlich, erklärt Hufendiek. Letztes Jahr habe das Landgericht Essen jedoch in einem Fall entschieden, dass dem erkennbaren Unfallopfer 10.000 Euro Schmerzensgeld zustünden. Ein Blaulichtreporter hatte das Unfallvideo auf der Plattform Youtube hochgeladen. Hufendiek ist der Meinung, dass sich in Zukunft auch andere Gerichte an dieser Entscheidung orientieren könnten. Vergleichbare Urteile bei Privatpersonen gibt es jedoch bisher kaum. Das könnte auch daran liegen, dass die Verantwortlichen solcher Unfallvideos und -fotos oft nur schwierig zu identifizieren sind, da sie sich in sozialen Medien meist unter einem Pseudonym bewegen.“

Nintendo Adapterkarten – Etappensieg unserer Mandanten vor dem BGH!

Bundesgerichtshof zu Nintendo Adapterkarten
Es könnte ein Sieg für die Homebrew-Software-Szene und sämtliche freie Publisher sein! Für unsere Mandanten war es jedenfalls ein langer und steiniger Weg bis zum Bundesgerichtshof(BGH).

Leider kostete dieser Kampf zwei Geschäftsleuten aus Dortmund die Existenz und 18 Mitarbeitern den Job. Die von uns vertretenen Mandanten unterhielten eine Elektronikfirma, die mitunter auch Adapterkarten für Nintendo-Videospielkonsolen vertrieb. Mit Hilfe dieser Karten war es möglich, Homebrew-Software u. a. auf dem Nintendo DS zu nutzen. Insgesamt, so hatte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek/ ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft (unstreitig!) im Verfahrensverlauf vorgetragen, verhinderte Nintendo mit seinem System, dass über 2.000 unabhängig entwickelte Spiele und Anwendungen nutzbar gemacht wurden. Das System diente somit nicht nur dem Kopierschutz, sondern verhinderte auch den Einsatz von Drittsoftware, die Nintendo nicht autorisiert hatte.

Besonders prekär: Die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter wurden neben ihrer GmbH auch persönlich in einem Folgeverfahren zu 1.000.000,- EUR Schadensersatz verurteilt. Dies ist weitestgehend unbekannt. Auch dieses Verfahren läuft noch und wird durch uns betreut.

Nun könnte sich eine Wende abzeichnen, denn mit Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II – hat der BGH das Verfahren an das OLG München zur weiteren Tatsachenfeststellung und Neuentscheidung zurückverwiesen. Grundlage für diese Entscheidung, zu der es bislang nur eine Presseerklärung existiert, dürfte das EuGH Urteil. v. 23.1.2014 – Az.: C‑355/12 – Nintendo ./. PC-Box Srl u. a. gewesen sein, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in dem von uns geführten Verfahren zugrunde lag. Der EuGH vermisste in dem vom Tribunale di Milano vorgelegten Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, zum einen im Hinblick auf den von Nintendo behaupteten Zweck des Kopierschutzes, und zum anderen im Hinblick auf die Zahl der legalen Anwendungsmöglichkeiten sog. Mod-Chips oder Adapter-Karten.
Hierzu haben wir sehr ausführlich im Verfahrensverlauf vorgetragen. Leider in München, wo man die Adapter-Karten lediglich als „Raubkopie-Adapter“ sehen wollte, ohne Erfolg.

Nunmehr wird das OLG München zu prüfen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise durch Nintendos Kopierschutzsystem beschränkt werden. Zudem – so der BGH – sei durch die bislang getroffenen Feststellungen auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die insolvente Firma und unsere Mandanten als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten auf Unterlassung haften. Auch den Schadensersatzanspruch will der BGH auf der Grundlage der Feststellungen des OLG München nicht bejahen.

Damit wird der Fall vor dem OLG München noch einmal für unsere Mandantschaft neu aufgerollt und entscheidende Tatsachen, die wir von Anfang an zur Entlastung unserer Mandanten in das Verfahren eingebracht haben, müssen nunmehr endlich Gehör finden und entsprechend den BGH Vorgaben geprüft werden.

Für Auskünfte und Rückfragen zum Verfahrensgang und Stand steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Hufendiek gerne zur Verfügung. Das BGH Verfahren wurde durch RA am Bundesgerichtshof Rinkler betreut.

Siehe auch: BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II 

Streaming Urteil des AG Potsdam [Update]

Wie wir bereits berichteten erging in einem von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahren ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen „The Archive AG“.

Nun liegen die Urteilsgründe vor, das Urteil des AG Potsdam AZ: 20 C 423/13 ist hier abrufbar.  Urteil AG Potsdam AZ: 20 C 423/13

Das Gericht musste aufgrund der Säumnis der Firma „The Archive AG“ den Vortrag des Klägers als zugestanden unterstellen, trotzdem nahm das AG Potsdam noch zur Rechtslage beim sog. Streaming Stellung.

Streaming und der Nachweis einer Sicherungskopie

Das AG Potsdam ist der Auffassung, dass Streaming als zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44 a Nr. 2 UrhG einzuordnen ist, solange der Rechteinhaber nicht nachweist, dass der Streaming Konsument eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte speichert.

Update zu Redtubeverfahren: AG Potsdam erlässt Versäumnisurteil

Ende des letzten Jahres hat die Firma „The Archive AG“ aus der Schweiz massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ausgesprochen. Die Hintergründe hat Kai Biermann von zeit.de in vielen Artikeln dargestellt.

Für einige Mandanten hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek exemplarisch Feststellungsklagen erhoben, um die Rechtslage beim sog. Streaming zu klären.

Über eine dieser Klagen sollte heute vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden, nachdem sich die Firma „The Archive AG “ durch ihre prozessbevollmächtigte Kanzlei Urmann schriftlich umfangreich verteidigt hatte.

Die Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte, Kanzlei Urmann, erschienen zu dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, obwohl der Termin bereits mehrfach auf Wunsch der Kanzlei Urmann verschoben wurde.

Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass die Abmahnung unberechtigt war. Aufgrund der Abwesenheit der Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte erließ das Gericht ein sog. Versäumnisurteil, wonach vorerst feststeht, dass der Firma „The Archive AG“ kein Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch zusteht. Zudem muss die Firma „The Archive AG“ die Kosten des Verfahrens tragen.