EU-Import von e-Zigaretten

Nach Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes, welches die EU- Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU (auch TPD II  genannt) umsetzt, stellen sich für Hersteller und Händler von e-Zigaretten und Liquids nach der Übergangsfrist zum 20.11.2016 zahlreiche Fragen, auf die wir in Artikeln auf unserer Webseite eingehen werden.

heute: EU-Import von e-Zigaretten und deutsche Bedienungsanleitungen

Grundsätzlich zulässig

Zunächst ist festzuhalten, dass der EU-Import von e-Zigaretten zulässig ist, es gilt nämlich der EU-weite freie Warenverkehr, der in den Art. 28 ff. AEUV geregelt wird.
In der TPD II heißt es dazu in Art. 24:

Die Mitgliedstaaten dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels das Inverkehrbringen von Tabak­ erzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen oder be­schränken, die in dieser Richtlinie geregelte Gesichtspunkte betreffen.

Im Tabakerzeugnisgesetz findet sich die Regelung (ehemals § 47 a vorläufiges Tabakgesetz) in § 40 TabakerzeugnisG wieder:

Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.

Beim Lesen der Vorschriften könnte der Eindruck enstehen, dass der Händler mit Sitz in Deutschland e-Zigaretten aus einem EU-Land in Deutschland ohne weiteres Zutun verkaufen darf.

Was muss der Händler beachten

An dieser Stelle soll aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf einige Regelungen hingewiesen werden, die der importierende Händler beachten muss.

  • „Rechtmäßig in den Verkehr gebracht“ im Sinne von § 40 TabakerzeugnisG bedeutet natürlich auch, dass die e-Zigaretten durch den Hersteller bzw. Inverkehrbringer in dem jeweiligen EU-Land zunächst ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Dies sollte der Händler in Deutschland -wenn möglich- kontrollieren bzw. sich vom Verkäufer zusichern lassen.
  • Das gleiche gilt für die Konformitätserklärungen (Einhaltung der EU-Vorschriften, CE-Kennzeichnung) auf die wir in einem weiteren Beitrag eingehen werden.

Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen, die nicht nur den EU-Hersteller sondern sogar den Händler von e-Zigaretten treffen und von diesem beachtet werden sollten.

  • Beispielsweise dürfte nämlich der Vertreiber/Händler das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) bzw. die EMV-Richtlinie zu beachten haben.

In § 9 des EMVG wird verlangt:

Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

In Art. 10 der dazugehörigen EMV-Richtlinie heißt es:

Bevor sie ein Gerät auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die in Artikel 18 genannten Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Gerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I übereinstimmt, stellt er dieses Gerät nicht auf dem Markt bereit, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Gerät ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Fazit zum Import von e-Zigaretten

Neben der Überprüfung, ob der Verkäufer aus dem EU-Ausland seinen Meldepflichten nachgekommen ist sollte der Händler in Deutschland für sich entscheiden, ob den e-Zigaretten noch Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen sind. Anderenfalls drohen dem Händler Untersagungsverfügungen durch die Bundesnetzagentur, Bußgeldverfahren und Abmahnungen durch Mitbewerber.