e-Zigaretten & Zubehör: Warnhinweise bei Liquids

Nach Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes, welches die EU- Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU (auch TPD II  genannt) umsetzt, stellen sich für Hersteller von e-Zigaretten und Liquids nach der Übergangsfrist zum 20.11.2016 zahlreiche Fragen, auf die wir in Artikeln auf unserer Webseite eingehen werden.

heute: Warnhinweise bei Liquid

Die Hersteller von nikotinhaltigen Liquids müssen entscheiden,  wie die in § 15 Tabakerzeugnisgesetz in Verbindung mit § 27 Tabakerzeugnisverordnung geforderten Warnhinweise auf den Produkten angebracht werden.

In § 27 Abs. 2 Tabakerzeugnisverordnung heißt es:
„Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: Einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“

Verständnishalber ist zu erwähnen, dass auch die Tabakerzeugnisverordnung, insbesondere § 27 Abs. 2 die Vorschriften der Richtlinie TPD II umsetzt.

Was nun Packung und Außenverpackung im Sinne des Gesetzes bedeutet, ist den Vorschriften der Richtlinie TPD II zu entnehmen (Verweisung in § 1 Abs. 1 Tabakerzeugnisgesetz).

In Art. 2 der TPD II wird „Packung“ und „Außenverpackung“ definiert.

Danach ist Außenverpackung eine Packung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen geltend nicht als Außenverpackung.

Packung im Sinne der TPD II ist die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird.

Das sog. „verwandte Erzeugnis“ ist wiederum in § 2 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz  als elektronische Zigarette, Nachfüllbehälter oder pflanzliche Erzeugnis definiert.

Ergebnis:

Der o.g. Warnhinweis ist somit nach den derzeitigen Vorschriften auf die Packung zu drucken, die den Nachfüllbehälter mit dem nikotinhaltigen Liquid umschließt. Ein zusätzlicher Druck des Warnhinweises auf das Etikett des Nachfüllbehälters wird vom Gesetzgeber nicht verlangt.

Gesetzlich nicht geregelt ist der Vertrieb eines Liquid Nachfüllbehälters ohne (Ver-) Packung. Ob und wie der Warnhinweis in diesem Fall zu platzieren ist, wird vermutlich erst durch die Gerichte geklärt werden.