LG Bochum: DSGVO Abmahnung nicht erfolgreich

Es gibt einen Streit darüber, ob die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über das Wettbewerbsrecht durchsetzbar sind. Ein stets aktueller Beitrag ist hier von den Kollegen Löffel Abrar zu finden.

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Auskunftsanspruch wegen Urherberrechtsverletzung bei OpenSource Software

Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil AZ: 8 O 294/15 entschieden, dass dem Urheber ein Auskunftsanspruch gegen denjenigen zusteht, der Open Source Software anbietet ohne Lizenztext und Quellcode öffentlich zugänglich gemacht hat. Weiterlesen

Filesharing: Speicherung von IP-Adresse

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) AZ: 12 U 16/13 musste sich mit der Fragestellung beschäftigen, ob ein Telekommunikationsanbieter die Daten eines Anschlussinhabers löschen muss, ob eine Herausgabe der Daten an einen Urheber rechtmäßig war und ob weitergehende Auskunftsansprüche bestehen. Weiterlesen

BGH: Kosten der Gewährleistung bei B2B Geschäften

Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dieser entscheiden, dass im Fall der Gewährleistung der Verkäufer die Kosten des Ein- und Ausbaus nicht tragen muss, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt.

Die Auslegung der deutschen Gewährleistungsvorschriften gilt danach nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

In der Pressmitteilung des BGH heißt es dazu:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.“

Haftung für eingebundene RSS Feeds

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass den Betreiber einer Webseite, der einen RSS Feed einbindet, eine Haftung für Rechtsverletzungen (in diesem Feed) erst ab Kenntnisnahme trifft.

Die Leitsätze des Bundesgerichthofes lauten wie folgt:

„-Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
-Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

TKG Novelle in Kaft getreten!

Aus der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministerium:

„Die Anfang des Jahres vom Bundestag und Bundesrat beschlossene umfassende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit morgen in Kraft.

Die TKG-Novelle – ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung – schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.

Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.

Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.

Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird – aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen – nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten.

Das novellierte Telekommunikationsgesetz und ein Überblick über die neuen Regelungen sind hier abrufbar.“

Oberlandesgericht Hamburg bestätigt und modifiziert eigene Rechtsprechung zu Rapidshare

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg seine bisherige Rechtsprechung zu der Haftung von Rapidshare für verletzende Inhalte bestätigt.

In der Pressemiteilung des OLG HH heißt es:

“Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).

Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online – Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.

Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.

Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.”

EuGH: Betreiber sozialer Netzwerke müssen nicht filtern

Folgende Fragestellung lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde:

Ist ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes verpfichtet, Filtersysteme gegen die unzulässige öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke einzurichten?

Nein, denn:

Die EU- Grundrechte, der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen und der Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie er den Hosting-Anbietern zukommt, sind bei der Frage abzuwägen. Darüber hinaus sind die Grundrechte der Nutzer der Dienste zu berücksichtigen und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Folge: Eine  (Filter-) Anordnung würde die Grundrechte der Betreiber und der Nutzer nicht angemessen berücksichtigen.

Hier der Link zum Volltext des Urteils

Aus der Pressemiteilung des Europäischen Gerichtshofes:

“Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten
SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.
SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.
Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.
1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1), Art. 15.
www.curia.europa.eu”

Vorzeitiges Ende einer eBay Auktion

Das AG Nürtingen hat mit Urteil vom 16.01.2011 entschieden, dass der Verkäufer, der eine eBay Auktion vorzeitig abbricht, weil er die Ware anderweitig veräußert hat, dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Amtsgericht Nürtingen führt dazu aus:

“Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.

Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der “Spielregeln”, die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.

Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.”

….

Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser “lachhafte” Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.

Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten “anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein”.”

Datenverlust ist ersatzfähiger Schaden

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass demjenigen, der durch einen anderen einen Datenverlust erleidet ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer behaupteten Stromunterbrechung geltend. Sie plant Blech- und Kunststoffteile mittels Computertechnik.
Die Beklagte hat Schachtarbeiten vorgenommen und beim Rammen von Spundwänden oder im Zusammenhang mit Vorarbeiten (Entlastungsbohrungen) zu diesen Arbeiten ein in das öffentliche Erdreich neben der Grenze zur Firma K. verlegtes Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hätten, den genauen Verlauf des Mittelspannungskabels anhand des zur Verfügung gestellten Leitungsplanes festzustellen.
Bedingt durch den Stromausfall sei an jeder Maschine, die bei der Klägerin in Betrieb gesetzt war, ein erheblicher Datenverlust eingetreten.
Dieser Datenverlust und die damit einhergehende Betriebsunfähigkeit der Anlagen hätten nur durch erheblichen Eigen- und Fremdarbeitsaufwand wieder hergestellt werden können.
Die Klägerin macht den Zeitaufwand als Schaden geltend.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:

Die Zerstörung von Daten auf der Festplatte durch unsachgemäßes Vorgehen stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Absatz 1 dar. Auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten können Schutzgegenstand des Eigentumsrechts aus § 823 Absatz 1 BGB sein (OLG Karlsruhe, NJW 1996, Seite 200).

Wer – wie hier – fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass auf ununterbrochene Stromfuhr angewiesene Sachen (wie hier) die Computer und Datenträger der Klägerin verloren gehen (BGHZ 41, Seite 123).

Update:  Wie Juris meldet ist das OLG Oldenburg gleicher Auffassung