Haftung für Erfahrungsbericht auf Google Maps

Wie Urheberrecht.org vermeldet hatte sich das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 5. April 2012 Az.: 27 O 455/11 mit der Haftung eines Hostproviders im Zusammenhang mit rechtsverletzenden Äußerungen Dritter zu befassen.
Danach sollen die Richter die BGH Enscheidung über die wir hier und hier berichteten (und an der RA Hufendiek maßgeblich beteiligt war) auf den zu entscheidenden Fall angewendet haben.
Im konkreten Fall hatte das LG Berlin darüber zu entscheiden, ob die sog. Störerhaftung gegeben war.
Ein Arzt aus Berlin wollte die unter einem Pseudonym abgegebene Äußerung: „Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser Behandlung kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“ verbieten lassen.
Da LG Berlin gab der Klage statt, da aus der Sicht der Richter es für den Betreiber möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen.
Hier machen es sich die Richter vielleicht zu einfach, wie Herr Rechtsanwalt Stadler in seinem Artikel aufzeigt.