Urheberrecht bei Software – Kein Schutz von Ideen

In einem Gerichtsverfahren zwischen SAS Institute Inc. und World Programming Ltd (WPL) hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) festgestellt, dass die einer Software zugrundeliegenden Ideen nicht vom Urheberrecht geschützt sind.

Aus dem Urteil:

„SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die „Base SAS“, ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache).

WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das „World Programming System“, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem „World Programming System“ auszuführen.“

Eindeutig folgt der EuGH den Schlussanträgen:

„Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren.

Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen.

Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln.“