Kann ein Patentinhaber Wettbewerber sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung AZ: I ZR 43/13 dazu Stellung genommen, ob ein Patentinhaber bzw. ein Nutzungsrechtsinhaber in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Händler stehen kann.

Die Klägerin des vom Bundesgerichtshofes entschiedenen Falles ist eine Nutzungsrechtsinhaberin eines europäischen Patentes über die Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall für Uhren, Uhrenteile und Schmuck, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Beklagte handelte mit Schmuck und bewarb Edelstahlketten mit der Werbeaussage „nickelfrei“. Die Ketten enthielten jedoch einen Nickelanteil.

In diesem Zusammenhang musste der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Parteien im Sinne von § 2 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Dies war fraglich, da die Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechtsinahaberin keinen eigenen Handel betrieb und somit nach der bisherigen Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsvehältnis vorlag.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun modifiziert und folgendes ausgeführt:

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).