KFZ Händler AGB: Verkürzung der Mangel Verjährung unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ZdK, Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008) zum Teil unzulässig sind.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

KFZ Händler AGB: KFZ Händler sind derzeit gut beraten, die AGB des ZdK in diesem Punkt abzuändern bzw. auf die Überarbeitung durch den ZdK zu warten.
Bis dahin kann bei Verwendung der AGB des ZdK nur eine zusätzliche Individualvereinbarung die gewünschte kurze Verjährung bei Verkauf von Gebrauchtwagen herbeiführen.
Eine Verwendung der Klausel hat zudem wettbewerbsrechtliche Relevanz. Die Verwendung von unzulässigen, den Verbraucher beeinträchtigenden Klauseln kann Unterlassungsansprüche der Mitbewerber auslösen.