LG Köln: Werbung für Zahnarztleistungen

Das Landgericht Köln verbot in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren AZ: 31 O 25/12 einem Zahnarzt

im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit unzulässigen Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen

und

seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten, bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin. Er bot „Deals“ über die Internetportale Groupon bzw. DailyDeal an. Diese Portale dienen dazu, dass die Kunden für verschiedene Städte Gutscheine von verschiedenen Anbietern für Restaurantbesuche, Freizeitveranstaltungen und Angebote aus dem Bereich Beauty und Wellness zu rabattierten Preisen erwerben können, die sie dann beim jeweiligen Anbieter einlösen. Dabei laufen die jeweiligen „Deals“ über einen Zeitraum von 24 Stunden auf den Portalen. Erwerben die Kunden einen Gutschein, können sie ihn innerhalb von zwölf Monaten einlösen. Groupon bot am 18.07.2011 und DailyDeal am 12.10.2011 eine professionelle Zahnreinigung beim Beklagten für EUR 19,00 und DailyDeal am 28.11.2011 ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für EUR 149,00 an.

Die Klägerin meint, ihr stünden gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche hinsichtlich dieser Werbung aus mehreren Gründe zu. Zum einen verstoße es gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer, Patienten durch Gewährung von Rabatten zu Behandlungen zu bewegen.

Dieser Ansicht folgten die Kölner Richter und beurteilten die Werbung als wettbewerbsrechtlich unzulässig.