Anbieten im Sinne des Patentrechts
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil AZ: 4a 90/15 Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Anbietens im Sinne des Patentrechts vorgenommen.
Das LG Düsseldorf führt dazu aus:
Ein patentrechtliches Angebot liegt bereits im Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel selbst die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Das Verteilen des Katalogs der Beklagten „Heavy Duty Connector Vers. 2012“ (nachfolgend: der Katalog) reicht als Angebotshandlung aus. Denn unstreitig enthält der Katalog die angegriffene Ausführungsform.
Es ist auch unstreitig, dass sich Herr C, der Geschäftsführer der D, auf dem Messestand der Beklagten auf den Messen HMI 2012 und HMI 2013 aufgehalten hat und sich dort um inländische Messebesucher der Beklagten gekümmert hat. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass Herr C den Katalog an Mitarbeiter der Klägerin übergeben hat und auf die Verfügbarkeit der Produkte aus diesem Katalog hingewiesen hat.
Dieses Verhalten muss sich die Beklagte als Angebot zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die D (derzeit) Vertriebspartner der Beklagten ist, was diese bestreitet. Denn unstreitig hat die Beklagte es geduldet, dass sich Herr C auf ihrem Messestand aufgehalten und ihren Katalog – der die angegriffene Ausführungsform enthält – an inländische Kunden verteilt hat. Dieses Verteilen des Katalogs an inländische Messebesucher ist der Beklagten zuzurechnen. Sie ist für die Vorgänge auf ihren Messestand grundsätzlich verantwortlich und hätte ohne Weiteres verhindern können, dass Herr C ihren Katalog an inländische Kunden verteilt. Dass sie dies nicht unterbunden hat, lässt darauf schließen, dass sie sich Herrn C bewusst für inländische Angebote bedient hat.
Der Einwand, die am Stand anwesenden Mitarbeiter der Beklagten selbst hätten den Katalog nur an außereuropäische Kunden verteilt, verfängt nicht. Insofern reicht es zur Bejahung eines Angebots aus, dass sie sich zur Verbreitung des Katalogs an inländische Messebesucher eines Dritten bedient hat bzw. zumindest schuldhaft zugelassen hat.
Soweit die Beklagte ferner einwendet, der Katalog sei nur für außereuropäische Kunden bestimmt gewesen, kann dies eine Angebotshandlung ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Denn unstreitig ist dieser Katalog von Herrn C an inländische Messebesucher verteilt worden. Dass diese Messebesucher hierin ausnahmsweise kein Angebot für das Inland hierin erblickten, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Insofern kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das Verteilen eines Katalogs an ausländische Messebesucher auf einer Messe in Deutschland vorliegend bereits zur Bejahung einer inländischen Angebotshandlung genügt, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die dort dargestellten Produkte nicht im Inland erhältlich seien. Ohne einen solchen, ausdrücklichen Hinweis liegt trotz einer selektiven Verteilung des Katalogs ein inländisches Angebot vor. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 dargestellt hat, haben die (eigenen) Mitarbeiter der Beklagten den Katalog an diejenigen Besucher des Messestands abgegeben, deren Visitenkarten sie als Mitarbeiter eines außereuropäischen Unternehmens auswiesen. Ein ausländisches Unternehmen hat jedoch oftmals Töchterfirmen im Inland oder ist selbst im Inland mit Zweigstellen o.ä. wirtschaftlich aktiv. Damit kann das Übergeben eines Katalogs an einen Mitarbeiter eines außereuropäischen Unternehmens als Angebot für das Inland angesehen werden, sofern keine entgegenstehenden Hinweise existieren.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Lieferung nach Deutschland – insbesondere an die D – erfolgt ist.
Anmerkung:
Das Anbieten im Sinne des Patentrechts wird vom Landgericht Düsseldorf bereits dann bejaht, wenn auf einer Messe Kataloge verteilt werden, die eine Darstellung des patentverletzendes Erzeugnis enthält.