Urheberrecht bei Software – Kein Schutz von Ideen

In einem Gerichtsverfahren zwischen SAS Institute Inc. und World Programming Ltd (WPL) hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) festgestellt, dass die einer Software zugrundeliegenden Ideen nicht vom Urheberrecht geschützt sind.

Aus dem Urteil:

„SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die „Base SAS“, ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache).

WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das „World Programming System“, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem „World Programming System“ auszuführen.“

Eindeutig folgt der EuGH den Schlussanträgen:

„Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren.

Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen.

Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln.“

EuGH: Betreiber sozialer Netzwerke müssen nicht filtern

Folgende Fragestellung lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde:

Ist ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes verpfichtet, Filtersysteme gegen die unzulässige öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke einzurichten?

Nein, denn:

Die EU- Grundrechte, der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen und der Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie er den Hosting-Anbietern zukommt, sind bei der Frage abzuwägen. Darüber hinaus sind die Grundrechte der Nutzer der Dienste zu berücksichtigen und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Folge: Eine  (Filter-) Anordnung würde die Grundrechte der Betreiber und der Nutzer nicht angemessen berücksichtigen.

Hier der Link zum Volltext des Urteils

Aus der Pressemiteilung des Europäischen Gerichtshofes:

“Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten
SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.
SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.
Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.
1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1), Art. 15.
www.curia.europa.eu”

OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei unbrauchbarer (Filesharing-)Abmahnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass dem abmahnenden Rechteinhaber kein Ersatz der Abmahnkosten zusteht, wenn die Abmahnung handwerklich mangelhaft ist und dem Empfänger es nicht möglich ist, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Das OLG führt dazu aus:

“Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen. “

Fotos von Beuys-Aktionskunst sind Umgestaltung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 30.12.2011 entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland“ verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde u.a. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010, abrufbar unter www.nrwe.de).

Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen sei, für die eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf )