PM: Erstes Abmahnopfer wehrt sich gerichtlich gegen die Massenabmahnung wegen Streaming

Pressemitteilung vom 11.12.2013 (English)

Essen/Potsdam

Erstes Abmahnopfer wehrt sich gerichtlich gegen Abmahnung der U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung durch angebliche Nutzung  des Streaming Portals redtube.com.

Rechtsanwalt Alexander Hufendiek erhebt negative Feststellungklage vor dem Amtsgericht Potsdam.

Im  Rahmen einer von den  U+C Rechtsanwälten aus Regensburg durchgeführten Abmahnwelle erhielten tausende Internet-Anschlussinhaber Abmahnungen, in denen den Anschlussinhabern vorgeworfen wurde, Urheberrechtsverstöße dadurch zu begehen, dass über ihren Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme auf der Plattform redtube.com angesehen wurden.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in den Abmahnungen ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR gefordert.

Es gibt lediglich zahlreiche Spekulationen darüber, wie die Abmahner an die Daten der Betroffenen gelangt sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Alexander Hufendiek aus Essen hat für einen seiner abgemahnten Mandanten nun negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben.

Ziel der negativen Feststellungsklage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Außerdem soll grundsätzlich geklärt werden, wie die Abmahner an die Daten des Betroffenen gelangt sind.

Pressekontakt:
Rechtsanwalt Alexander Hufendiek
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Alfredstr. 68-72
45130 Essen
www.anka.eu

Redtube – Abmahnungen wegen Streaming-Nutzung

Redtube und die Urheberrechte Dritter: Derzeit werden massensweise Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei U+C (Urmann und Collegen) wegen Nutzung der Plattform Redtube (redtube.com) versendet. Es geht um das Streaming (Ansehen) von Pornofilmen über die Plattform redtube.com. Tausende Betroffene wurden von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte abgemahnt. Ob durch das Streamen, wie bei Redtube möglich, tatsächlich Urheberrechte Dritter verletzt werden, ist bislang rechtlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Betroffene können sich bei uns melden und Rechtsrat holen. Auf keinen Fall sollte ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

Revolution im Urheberrecht!

Revolution im Urheberrecht!

Lesen Sie den Beitrag von Rechtsanwalt Hufendiek auch auf www.kreativeklasse.org

Revolution im Urheberrecht:
Bundesgerichtshof gibt Rechtsprechung zur angewandten Kunst auf und stärkt das Urheberrecht der Designer 

Es ist eine absolute Revolution im Urheberrecht. Produktgestaltungen, die früher als nicht schutzfähig bewertet wurden, genießen künftig den Schutz des Urheberrechts.

Der Bundesgerichtshof(BGH) fällte am 13.11.2013 eine Grundsatzentscheidung (link is external), die für Urheber von Werken der angewandten Kunst erhebliche Auswirkungen hat.

Diese Auswirkungen betreffen damit auch zahlreiche Mitglieder der Kreativen Klasse.

Werke der angewandten Kunst sind bsp. Möbel, Lampen, Bestecke, Textilien und andere formschöne Gebrauchsgegenstände, die meistens industriell und serienmäßig hergestellt werden. Auch die Gebrauchs- und Werbegrafik wie das Webdesign und die Gestaltung von Benutzeroberflächen in Softwareprodukten zählen hierzu.

Werke der angewandten Kunst und Schöpfungshöhe

Urheberrechtlichen Schutz genossen bislang Werke der angewandten Kunst nur dann, wenn besondere hohe Anforderungen erfüllt wurden bsp. wenn das Werk die sog. Durchschnittsgestaltung deutlich überragte.

Es schieden danach sämtliche Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technische vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgingen.

Begründet wurden diese hohen Schutzvoraussetzung mit dem Hinweis darauf, dass es schließlich den Geschmacksmusterschutz gibt, den der Ersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen könne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes 

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass zwischen Werken der bildenden und der angewandten Kunst kein unterschiedlicher Maßstab mehr angesetzt werden darf.

Eine Spielwarendesignerin klagte auf angemessene Vergütung, da Sie für ein Unternehmen einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, entworfen hat und dafür lediglich eine Vergütung in Höhe von  400,00 DM erhielt. Nach Ansicht der Designerin war die damals erhaltene Vergütung aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Verkaufserfolges zu gering.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung zur Entscheidung aus:

„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.“ 

 

Praxisempfehlung

Dies bedeutet für die Kreativschaffenden, dass sämtliche Werke des täglichen Lebens, wie bsp. Lampen, Schmuck, Stühlen usw. oder auch Werke der Architektur oder Webdesign Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen können.

Designer von Alltagserzeugnissen können nun die volle Bandbreite der urheberrechtlichen Ansprüche ausschöpfen, um sich gegen Urheberechtsverletzungen wie unzulässige Nachahmungen zu wehren oder aber auch Honoraransprüche auf urheberrechtliche Grundsätze zu stützen.

Im Einzelfall ist sogar zu prüfen, ob den Urhebern ein Anspruch auf nachträgliche angemessene Vergütung zusteht.

Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof diese Ansprüche zeitlich begrenzt. In der Pressemitteilung heißt es:

„Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat.“

Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesgerichthofes im Sinne der Kreativschaffenden sehr zu begrüßen.

OLG Karlsruhe: urheberrechtlicher Schutz eines Wohnhauses

Das Oberlandsgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinadersetzen müssen, ab wann der Planungsleistung ein urheberrechtlicher Schutz zukommt.

Das OLG Karlsruhe verneint die urheberrechtlichen Ansprüche des Planers bzw. dessen Arbeitgebers und führt aus:

„Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind geschützte Werke auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind (§ 2 Abs. 2 Urhebergesetz). Dabei sind Werke der Baukunst bereits als Entwürfe geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönlich geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (BGH GRUR 1979, 464, 465 – Flughafenpläne; GRUR 1982, 369, 379 – Allwetterbad; GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; GRUR 1988, 533, 534 f. – Vorentwurf II). Auf die Art und Weise ihrer Darstellung im Entwurf, stellt die Klägerin zu Recht nicht ab. Maßgeblich ist daher die Schutzfähigkeit des im Plan dargestellten Bauwerks. Ist das auf den Plänen wiedergegebene und danach auszuführende Bauwerk schutzfähig, dann dürfen die Pläne nur mit Zustimmung des Urhebers ausgeführt werden (OLG Frankfurt ZUM 2007, 306, 307). Denn die Ausführung eines Baus durch einen Anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist urheberrechtlich als Vervielfältigung i.S. des § 16 UrhG zu werten und bedarf daher dessen Zustimmung (BGH GRUR 1999, 230, 231 – Treppenhausgestaltung; BGHZ 24, 55, 69 – Ledigenheim; BGH GRUR 1985, 129, 131 – Elektrodenfabrik).

Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 – Kirchen-Innenraumgestaltung; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 6 – Blockhausbauweise; OLG Hamm ZUM 2006, 641, 644). Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984, 986 – St. Gottfried; GRUR 1982, 107, 110 – Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1974, 675, 677 – Schulerweiterung). Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumasse, konsequente Durchführung eines Motivs und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks so aufeinander bezogen sind, dass sie zu einer Einheit verschmelzen (vergl. die weiterführenden Hinweise auf Beispiele in der Rechtsprechung in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage § 2 Rn. 154). Bei der Beurteilung dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Bejahung einer persönlichen geistigen Schöpfung und der dafür notwendigen Individualität setzt aber voraus, dass die Lösung über die Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplanung). Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen; in der Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann nur dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (BGH GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante; GRUR 1988, 690, 692 – Kristallfiguren). Dabei wird eine aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragende und damit urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung bei Repräsentativbauten wie etwa Schlössern, Museen, Theatern, Regierungsgebäuden, Unternehmenszentralen oder Denkmälern eher zu finden seien, als bei reinen Zweckbauten (vgl. Schricker/Loewenheim aaO Rn. 155). Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher regelmäßig nicht schutzfähig (vergleiche OLG Oldenburg GRUR 1999, 6 – Blockhausbauweise; OLG München GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 -Architektenplan). Etwas anderes gilt nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom Technisch-Konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan).

Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, fehlt es an der erforderlichen Individualität.“

OLG Hamm zur urheberrechtlichen Erschöpfung im Softwarerecht

Das OLG Hamm hat mal wieder eine Entscheidung im Softwarerecht veröffentlicht. In seiner Entscheidung hat der 12. Senat AZ: 12 U 115/12 folgende Leitsätze veröffentlicht:

1. Ein Leasinggeber ist trotz leasingtypischer Abtretungskonstruktion berechtigt, Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht zur Eigentumsübertragung geltend zu machen.
2. Beim Finanzierungsleasinggeschäft überträgt der Lieferant zumindest stillschweigend auch das Vermietungsrecht auf den Leasinggeber.
3. Wird Standardsoftware im Rahmen eines Kaufvertrags überlassen, ist der Verkäufer zur uneingeschränkten Übertragung des Eigentums verpflichtet.
4. Die in Lizenzbedingungen des Herstellers vorgesehenen Einschränkungen der Eigentumsrechte des Käufers werden so¬wohl als überraschende als auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG (Erschöpfungsgrundsatz) und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages nicht Vertragsbestandteil bzw. sind unwirksam.
5. Bei einem Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware begründet das Bestreiten des Eigentums des Leasinggebers an der Software durch den Lieferanten unter Bezug auf Lizenzbedingungen des Herstellers keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 282, 241 Abs. 2 BGB.

Das Gericht stellt zur urheberrechtlichen Erschöpfung klar:

„Aber auch im Falle ihrer förmlichen Einbeziehung wären die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, die unter Ziff. 1.A. die Gewährung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts vorsehen, welches überdies räumlich beschränkt und auch im Übrigen begrenzt ist, nicht wirksamer Kaufvertragsbestandteil geworden.

Die in den Lizenzbedingungen vorgesehenen Einschränkungen sind sowohl als überraschende Klauseln gemäß den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 1 BGB als auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages gemäß den §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam (vgl. dazu die Nachweise bei: H. Beckmann, Finanzierungsleasing, a.a.O., § 12 Rdnr. 156; ders. in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, a.a.O., § 62 Rdnr. 39 ff.). Denn nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts an einem „Vervielfältigungsstück“ (Kopie) eines Programms allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. grundlegend: EuGH NJW 2012, 2565 ff.; BGHZ 145, 7, juris Tz. 22, m.w.N.).“

OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach vorheriger Urheberrechtsverletzung durch Lichbildnutzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11 entschieden, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausreicht, den Link auf eine rechtsverletzenden Datei entfernt.

Das Gericht hat zu der Entscheidung einen eigenen Leitsatz wie folgt formuliert:

„Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.“

In dem Urteil heißt es:

„Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung war diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn – wie im Streitfall – eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33).

Diesen Anforderungen des Unterlassungsversprechens wird die Änderung der Beklagten an ihrer Homepage nicht gerecht. Die Beklagte hat das Lichtbild weiterhin unter der oben genannten URL in einem Unterverzeichnis ihrer Domain www…de abgespeichert. Sie hat lediglich den Link zu dem redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gelöscht. Damit konnte jeder, der im Rahmen der Wahrnehmung des redaktionellen Beitrags die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten hatte, auch nach der Entfernung des Links das Lichtbild unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser von der Homepage der Beklagten aufrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können.“

BGH: Filesharing Eltern haften nicht

Wie der Bundesgerichtshof am 15.11.2012 entschieden hat, haften Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig für die Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder.

Die Pressemitteilung des BGH lauet wie folgt:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

LG Köln – Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10, CR 2011, 687, OLG Köln – Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11,WRP 2012, 1007

Filesharing Pranger – erste Unterlassungsverfügung

Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann hat medienwirksam angekündigt, eine Art Filesharing Pranger für Urheberrechtsverletzer auf den eigenen Seiten zu errichten.

Dieses Vorgehen hat nun das LG Essen AZ: 4 O 263/12 untersagt.

Update:

Auch die Datenschutzaufsicht ist gegen das Vorhaben der Rechtsanwaltkanzlei Urmann vorgegangen.

Hier der Beschluss im Volltext.

BGH: Unterlizenzen fallen nicht mit der Hauptlizenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass  das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.

Dieses Urteil hat enorme wirtschaftliche Bedeutung, so war doch umstritten, ob die Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers erlischt.

Aus der Pressemitteilung:

„In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm:

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerprogramm „M2Trade“. Sie hat einem anderen Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Dieses Unternehmen hat seinerseits einem dritten Unternehmen (Unterlizenznehmerin) – unter Einschaltung eines weiteren Unternehmens – ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt. Die Klägerin hat der Hauptlizenznehmerin, nachdem sie von ihr keine Zahlungen mehr erhalten hatte, die Kündigung des Lizenzvertrages zum 30. Juni 2002 erklärt. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterlizenznehmerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin sei nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm an sie zurückgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschließlich des der Unterlizenznehmerin eingeräumten einfachen Nutzungsrechts. Der Beklagte habe das Programm daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

In dem anderen Verfahren geht es um das Verlagsrecht an einer Komposition:

Die Klägerin ist Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition „Take Five“ des Komponisten Paul Desmond. Sie räumte einem Musikverlag die ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa ein. Die Hauptlizenznehmerin räumte der Rechtsvorgängerin des Beklagten die ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Klägerin mit der Hauptlizenznehmerin, dass sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk „Take Five“ beendet sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und dem Erlöschen der Hauptlizenz sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen. Die Klägerin hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk „Take Five“ für Deutschland und Österreich ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren die Revision der jeweiligen Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil „Reifen Progressiv“ vom 26. März 2009 (I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) in einem Fall, in dem der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hatte und die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen war, entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt.

Er hat nunmehr entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz auch in den Fällen nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren („M2Tade“) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen („Take Five“) eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt – wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs („M2Trade“) oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages („Take Five“).

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.“ (Hervorhebung durch uns)

OLG Köln: Filesharing – Haftung für Ehegatten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 AZ: 6 U 239/11 entschieden, dass Eheleute grundsätzlich nicht für  Urheberrechtsverletzungen untereinander einstehen müssen.

In dem entschiedenen Fall sollte die Ehefrau für die Taten ihres verstorbenen Ehemannes einstehen.

Das Landgericht gab der Klage noch statt. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Köln, wies die Klage jedoch ab und gab der Ehefrau recht.

Das Oberlandesgericht führt dazu aus:

„Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter – selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbständig handelnde Dritte – begeht. Für ein solches täterschaftliches Handeln der Beklagten hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt.“

Dem Rechteinhaber war somit nicht der Nachweis gelungen, dass die Ehefrau selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Aber auch eine Störerhaftung verneint das Gericht: