Revolution im Urheberrecht!
Lesen Sie den Beitrag von Rechtsanwalt Hufendiek auch auf www.kreativeklasse.org
Revolution im Urheberrecht:
Bundesgerichtshof gibt Rechtsprechung zur angewandten Kunst auf und stärkt das Urheberrecht der Designer
Es ist eine absolute Revolution im Urheberrecht. Produktgestaltungen, die früher als nicht schutzfähig bewertet wurden, genießen künftig den Schutz des Urheberrechts.
Der Bundesgerichtshof(BGH) fällte am 13.11.2013 eine Grundsatzentscheidung (link is external), die für Urheber von Werken der angewandten Kunst erhebliche Auswirkungen hat.
Diese Auswirkungen betreffen damit auch zahlreiche Mitglieder der Kreativen Klasse.
Werke der angewandten Kunst sind bsp. Möbel, Lampen, Bestecke, Textilien und andere formschöne Gebrauchsgegenstände, die meistens industriell und serienmäßig hergestellt werden. Auch die Gebrauchs- und Werbegrafik wie das Webdesign und die Gestaltung von Benutzeroberflächen in Softwareprodukten zählen hierzu.
Werke der angewandten Kunst und Schöpfungshöhe
Urheberrechtlichen Schutz genossen bislang Werke der angewandten Kunst nur dann, wenn besondere hohe Anforderungen erfüllt wurden bsp. wenn das Werk die sog. Durchschnittsgestaltung deutlich überragte.
Es schieden danach sämtliche Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technische vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgingen.
Begründet wurden diese hohen Schutzvoraussetzung mit dem Hinweis darauf, dass es schließlich den Geschmacksmusterschutz gibt, den der Ersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen könne.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass zwischen Werken der bildenden und der angewandten Kunst kein unterschiedlicher Maßstab mehr angesetzt werden darf.
Eine Spielwarendesignerin klagte auf angemessene Vergütung, da Sie für ein Unternehmen einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, entworfen hat und dafür lediglich eine Vergütung in Höhe von 400,00 DM erhielt. Nach Ansicht der Designerin war die damals erhaltene Vergütung aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Verkaufserfolges zu gering.
Der BGH führt in seiner Pressemitteilung zur Entscheidung aus:
„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.“
Praxisempfehlung
Dies bedeutet für die Kreativschaffenden, dass sämtliche Werke des täglichen Lebens, wie bsp. Lampen, Schmuck, Stühlen usw. oder auch Werke der Architektur oder Webdesign Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen können.
Designer von Alltagserzeugnissen können nun die volle Bandbreite der urheberrechtlichen Ansprüche ausschöpfen, um sich gegen Urheberechtsverletzungen wie unzulässige Nachahmungen zu wehren oder aber auch Honoraransprüche auf urheberrechtliche Grundsätze zu stützen.
Im Einzelfall ist sogar zu prüfen, ob den Urhebern ein Anspruch auf nachträgliche angemessene Vergütung zusteht.
Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof diese Ansprüche zeitlich begrenzt. In der Pressemitteilung heißt es:
„Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat.“
Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesgerichthofes im Sinne der Kreativschaffenden sehr zu begrüßen.