Bundesgerichtshof zu Nintendo Adapterkarten
Es könnte ein Sieg für die Homebrew-Software-Szene und sämtliche freie Publisher sein! Für unsere Mandanten war es jedenfalls ein langer und steiniger Weg bis zum Bundesgerichtshof(BGH).
Leider kostete dieser Kampf zwei Geschäftsleuten aus Dortmund die Existenz und 18 Mitarbeitern den Job. Die von uns vertretenen Mandanten unterhielten eine Elektronikfirma, die mitunter auch Adapterkarten für Nintendo-Videospielkonsolen vertrieb. Mit Hilfe dieser Karten war es möglich, Homebrew-Software u. a. auf dem Nintendo DS zu nutzen. Insgesamt, so hatte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek/ ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft (unstreitig!) im Verfahrensverlauf vorgetragen, verhinderte Nintendo mit seinem System, dass über 2.000 unabhängig entwickelte Spiele und Anwendungen nutzbar gemacht wurden. Das System diente somit nicht nur dem Kopierschutz, sondern verhinderte auch den Einsatz von Drittsoftware, die Nintendo nicht autorisiert hatte.
Besonders prekär: Die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter wurden neben ihrer GmbH auch persönlich in einem Folgeverfahren zu 1.000.000,- EUR Schadensersatz verurteilt. Dies ist weitestgehend unbekannt. Auch dieses Verfahren läuft noch und wird durch uns betreut.
Nun könnte sich eine Wende abzeichnen, denn mit Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II – hat der BGH das Verfahren an das OLG München zur weiteren Tatsachenfeststellung und Neuentscheidung zurückverwiesen. Grundlage für diese Entscheidung, zu der es bislang nur eine Presseerklärung existiert, dürfte das EuGH Urteil. v. 23.1.2014 – Az.: C‑355/12 – Nintendo ./. PC-Box Srl u. a. gewesen sein, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in dem von uns geführten Verfahren zugrunde lag. Der EuGH vermisste in dem vom Tribunale di Milano vorgelegten Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, zum einen im Hinblick auf den von Nintendo behaupteten Zweck des Kopierschutzes, und zum anderen im Hinblick auf die Zahl der legalen Anwendungsmöglichkeiten sog. Mod-Chips oder Adapter-Karten.
Hierzu haben wir sehr ausführlich im Verfahrensverlauf vorgetragen. Leider in München, wo man die Adapter-Karten lediglich als „Raubkopie-Adapter“ sehen wollte, ohne Erfolg.
Nunmehr wird das OLG München zu prüfen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise durch Nintendos Kopierschutzsystem beschränkt werden. Zudem – so der BGH – sei durch die bislang getroffenen Feststellungen auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die insolvente Firma und unsere Mandanten als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten auf Unterlassung haften. Auch den Schadensersatzanspruch will der BGH auf der Grundlage der Feststellungen des OLG München nicht bejahen.
Damit wird der Fall vor dem OLG München noch einmal für unsere Mandantschaft neu aufgerollt und entscheidende Tatsachen, die wir von Anfang an zur Entlastung unserer Mandanten in das Verfahren eingebracht haben, müssen nunmehr endlich Gehör finden und entsprechend den BGH Vorgaben geprüft werden.
Für Auskünfte und Rückfragen zum Verfahrensgang und Stand steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Hufendiek gerne zur Verfügung. Das BGH Verfahren wurde durch RA am Bundesgerichtshof Rinkler betreut.
Siehe auch: BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II