LG Köln: Urheberbenennung bei Pixelio Bildern

Richtige Urheberbenennungen bei Pixelio Bildern:

Kollege Rechtsanwalt Niklas Plutte berichtet heute über ein Urteil des LG Köln.

In dieser Entscheidung verlangt das LG Köln, dass die Urheberbezeichnung am jeweiligen Bild selbst zu erfolgen hat. Dies ist nur möglich, wenn die Urheberbenennung in der Bild-URL erfolgt.

Die Entscheidung des LG Köln führt zur Verunsicherung vieler Webseitenbetreiber. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der zweiten Instanz bestand hat. Abwegig ist die Entscheidung nicht unbedingt, wie Kollegin Diercks erläutert.

Ungeachtet der materiellen Rechtsfrage dürfte eine solche Entscheidung nicht im einstweiligen Rechtsschutz ergehen.

Das Gericht führt dazu aus:

„Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs. 2 i.V.m. 936 ZPO liegt vor.

Die Dringlichkeit ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde. Dieser Verstoß wurde durch den Verfügungskläger erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2013 geltend gemacht. Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.“

Es reicht dem Gericht offenbar, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nicht lange zugewartet hat, bis der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und knüpft lediglich an ein Zeitmoment an. Diese übliche Vorgehensweise (siehe auch OLG Köln AZ: 6 U 193/08) wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.

§ 935 ZPO fordert:

„Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

Um diese Vorausetzung zu erfüllen, bedarf es zumindest einiger Zeilen Vortrag des Urhebers.

Verfasser: Alexander Hufendiek