Wettbewerbszentrale berichtet über Preisausschreiben auf Facebook für Laser OP

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, verbot das Landgericht Hamburg einer Klinikgruppe eine Augenlaseroperation zu verlosen.

Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben zur Laser OP geworben:

„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“

Aus der PM der Wettbewerbszentrale ist zu entnehmen, dass die Werbung aus Sicht des Landgerichts Hamburg gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz verstoße, welche gleichzeitig eine Marktverhaltensregel darstelle. Danach dürfe außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, geworben werden.

Das Gericht habe die die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle. Zudem soll das Gericht in der Urteilsbegründung hervorgehoben haben, dass auch Lasik-Operationen durchaus Risiken aufweisen können.

Das Urteil des LG Hamburg ist nach Angabe der Wettbewerbszentrale nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HKO 101/12).