Abmahnung wegen Datenschutzverstößen
Am 24.02.2016 tritt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft. Weiterlesen
Am 24.02.2016 tritt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft. Weiterlesen
Das Landgericht (LG) Köln hat einen Beitrag zu der Frage geleistet, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften über das Wettbewerbsrecht Mitbewerbern entgegen gehalten werden können, also ob ein Unternehmen einen Konkurrenten abmahnen und Unterlassungsansprüche verfolgen kann. Weiterlesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Mitbewerber bei einem Verstoß des Konkurrenten gegen das Produktsicherheitsgesetz Unterlassungsansprüche haben. Weiterlesen
Der Interessenverband (IDO) für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. aus Leverkusen mahnt eBay Händler aufgrund der Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ab. Weiterlesen
Das Landgericht Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Einzelhändler untersagt, die Domain Bezeichnung kleiderkammer-essen.de zu führen.
Nach dem Landgericht Essen verstößt die Nutzung der Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ sowie die Nutzung der Domain www.kleiderkammer-essen.de durch einen gewerblichen Second-Hand-Laden gegen Wettbewerbsrecht, da mit dieser Geschäftsbezeichnung der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine karitative Einrichtung. Hinzu kam, dass in Essen der Caritas-Verband die „Essener Kleiderkammer“ betreibe.
Außerdem wurde durch das Gericht die Werbung für den Verkauf von Textilien mit dem Hinweis „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ untersagt, da keinerlei Hinweis darauf erfolge, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Kontoauszug im Minus, Arbeitslosenbescheinigung, Bescheinigung von Job Center). Dies sei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.
OLG Hamm Urteil – Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen
Entscheidung des OLG Hamm
Am 14.11.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durch die von einem Konkurrenten getätigten Aussagen, die für dessen Unternehmen förderlich und das des Angegriffenen schädlich sein können, ein Eingriff in den Wettbewerb vorliege, es aber an der Herabsetzung eines „Mitbewerbers“, welcher lediglich in der von dem Kläger geführten Gesellschaft und nicht in dem Gesellschafter selbst zu sehen ist, fehle. Eine in unangemessener Weise abfällige, abwertende Meinungsäußerung sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht vorhanden, der Kläger somit nicht anspruchsberechtigt.
Der Sachverhalt
Der Gesellschafter eines Multi-Level-Marketing-System Vertriebes klagte auf Unterlassung von Aussagen eines Konkurrenzgesellschafters über die Vertriebsstruktur, die dieser im Zuge eines Interviews mit einem Fachmagazin getätigt hatte. Der Beklagte hat sich bei einer Frage des Magazins bezüglich der Insolvenz eines Unternehmens ergänzend ungefragt bezüglich des Klägers geäußert. Der Kläger sah hierin eine Herabsetzung seinerseits und ein Eingreifen in den Wettbewerb in der Weise, dass er und seine Gesellschaft bei potentiellen Partnern und Kunden negativ dastehen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar eine in den Wettbewerb eingreifende Aussage vorliegt und diese für den Kläger negative Auswirkungen haben könnten, es jedoch an der erforderlichen Qualität des Klägers als „Mitbewerber“ fehle. Mitbewerber kann nur ein Unternehmer sein. Das Unternehmen wird jedoch von einer Gesellschaft betrieben, welche somit eigens als Unternehmer und folglich als Mitbewerber zu charakterisieren ist !
Auch kein Anspruch aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Voraussetzung hierfür ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde. Der Beklagte äußerte sich zwar in kritischer Weise über den Kläger und schädigte möglicherweise dessen Ruf in den Kreisen des Strukturvertriebes, jedoch bedarf es bei einem solchen „offenen Tatbestand“ einer zusätzlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Nach einer Abwägung zwischen der freien Meinungsäußerung des Beklagten und der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers hat das Gericht entschieden, dass „die beanstandeten Meinungsäußerungen noch nicht als rechtswidrige Verletzung desPersönlichkeitsrechts des Klägers einzustufen und somit von diesem hinzunehmen sind.“
Verfasser:
stud iur. Christoph Debski