Abmahnung wegen Datenschutzverstößen

Am 24.02.2016 tritt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung tendiert mittlerweile dazu, dass Konkurrenten Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen aussprechen können. Eine eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshof liegt bislang nicht vor.
Trotzdem hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts verabschiedet, um Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit zu geben, Datenschutzverstöße abzumahnen und vor allem gerichtlich zu verfolgen.

Das bestehende Gesetz erhält in § 2 Abs.2 „Unterlassungsklagengesetz“ (UKlaG) einen neuen Unterpunkt.
„Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere …
11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erho- ben, verarbeitet oder genutzt werden.“

Man muss kein Hellseher sein, um vorauszusagen, dass es zu zahlreichen Abmahnungen aus datenschutzrechtlichen Vorschriften kommen wird. Damit einhergehend wird es auch eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen geben.