OLG Hamm: Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen
OLG Hamm Urteil – Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen
Entscheidung des OLG Hamm
Am 14.11.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durch die von einem Konkurrenten getätigten Aussagen, die für dessen Unternehmen förderlich und das des Angegriffenen schädlich sein können, ein Eingriff in den Wettbewerb vorliege, es aber an der Herabsetzung eines „Mitbewerbers“, welcher lediglich in der von dem Kläger geführten Gesellschaft und nicht in dem Gesellschafter selbst zu sehen ist, fehle. Eine in unangemessener Weise abfällige, abwertende Meinungsäußerung sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht vorhanden, der Kläger somit nicht anspruchsberechtigt.
Der Sachverhalt
Der Gesellschafter eines Multi-Level-Marketing-System Vertriebes klagte auf Unterlassung von Aussagen eines Konkurrenzgesellschafters über die Vertriebsstruktur, die dieser im Zuge eines Interviews mit einem Fachmagazin getätigt hatte. Der Beklagte hat sich bei einer Frage des Magazins bezüglich der Insolvenz eines Unternehmens ergänzend ungefragt bezüglich des Klägers geäußert. Der Kläger sah hierin eine Herabsetzung seinerseits und ein Eingreifen in den Wettbewerb in der Weise, dass er und seine Gesellschaft bei potentiellen Partnern und Kunden negativ dastehen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar eine in den Wettbewerb eingreifende Aussage vorliegt und diese für den Kläger negative Auswirkungen haben könnten, es jedoch an der erforderlichen Qualität des Klägers als „Mitbewerber“ fehle. Mitbewerber kann nur ein Unternehmer sein. Das Unternehmen wird jedoch von einer Gesellschaft betrieben, welche somit eigens als Unternehmer und folglich als Mitbewerber zu charakterisieren ist !
Auch kein Anspruch aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Voraussetzung hierfür ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde. Der Beklagte äußerte sich zwar in kritischer Weise über den Kläger und schädigte möglicherweise dessen Ruf in den Kreisen des Strukturvertriebes, jedoch bedarf es bei einem solchen „offenen Tatbestand“ einer zusätzlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Nach einer Abwägung zwischen der freien Meinungsäußerung des Beklagten und der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers hat das Gericht entschieden, dass „die beanstandeten Meinungsäußerungen noch nicht als rechtswidrige Verletzung desPersönlichkeitsrechts des Klägers einzustufen und somit von diesem hinzunehmen sind.“
Verfasser:
stud iur. Christoph Debski