Datenschutz und Wettbewerbsrecht – fehlende Datenschutzerklärung

Das Landgericht (LG) Köln hat einen Beitrag zu der Frage geleistet, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften über das Wettbewerbsrecht Mitbewerbern entgegen gehalten werden können, also ob ein Unternehmen einen Konkurrenten abmahnen und Unterlassungsansprüche verfolgen kann.

In der Entscheidung LG Köln AZ: 33 O 230/15 untersagte ein Unternehmen seinem Konkurrenten, auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.
Das Nichtvorhalten einer Datenschutzerklärung führt somit zu einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß.
Die Entscheidung des LG Köln erfolgte im einstweiligen Verfügungsverfahren und enthält daher keine Begründung.
Ob sich die Auffassung des LG Köln durchsetzt bleibt abzuwarten. Das Oberlandesgericht Hamburg AZ: 3 U 26/12 entschied in die gleiche Richtung. Das Kammergericht AZ: 5 W 88/12 lehnt es ab, datenschutzrechtliche Verstöße über das Wettbewerbsrecht zu sanktionieren.
Da sich offenbar die Rechtsansichten zweier Oberlandesgerichte gegenüberstehen, wird der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage klären müssen.

Zu beachten ist aber, dass es zukünftig Verbraucherverbänden möglich sein, Verstöße gegen Datenschutz abzumahnen und zu verfolgen.