Landgericht Essen zur Werbung eines Rechtsanwaltes

Das Landgericht Essen hat in einer Entscheidung die Zulässigkeit einer Werbeaussage eines Rechtsanwaltes festgestellt.

Der beklagte Rechtsanwalt warb in einer Google Adword Anzeige u.a. wie folgt:

„Filesharing Abmahnung – Soforthilfe bei Abmahnung www.e1.de/filesharingKostenlose Erstberatung, bundesweit
und Kostenlose Ersteinschätzung!Rufen Sie uns jetzt an:[…]Oder schreiben Sie uns:[…]
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Gegen diese Werbung ging ein anderer Rechtsanwalt, der ähnliche Dienstleistungen anbot, vor.

Landgericht Essen sah keine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzung

Das Landgericht Essen sah in der Werbung jedoch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzung.

Insbesondere erkannte das Landgericht Essen keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften:

„Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 – 2 U 134/06 – Rn. 28, NJW 2007, 924; Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 22.11.2006 – II AGH 40/06 – Rn. 19; Anwaltsgericht München, Urteil vom 01.02.2010 – 3 AnwG 51/09, anders noch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.07.2002 – 5U 96/02, von der Klägerin angeführt, aber zur alten Rechtslage ergangen).“